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BGH·2 StR 267/25·14.01.2026

Anhörungsrüge gegen Feststellung wirksamer Revisionsrücknahme zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittel (Revision)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügt, der Senat habe entscheidungserhebliches Vorbringen aus seiner Stellungnahme nicht berücksichtigt und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Der BGH weist die Anhörungsrüge zurück und hält fest, dass keine Gehörsverletzung vorliegt. Der Senat habe die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme eingehend geprüft und die vorgetragenen Argumente nicht für durchgreifend erachtet. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 465 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss zur Feststellung wirksamer Revisionsrücknahme als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Betroffenen übergangen hat und dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wird.

2

Eine Verneinung der Gehörsverletzung ist zulässig, wenn das Gericht die vorgetragenen Argumente geprüft hat und diese nach Aktenlage nicht durchgreifend sind; eine ausführliche Erwiderung zu jedem Detail ist nicht erforderlich.

3

Die Wirksamkeit der Rücknahme eines Rechtsmittels bemisst sich nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücknahme beim zuständigen Gericht; ein späterer Widerruf ist unbeachtlich, wenn die Zuständigkeit bereits gewechselt hat.

4

Bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge kann dem Beschwerdeführer gemäß § 465 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 4. Dezember 2025, Az: 2 StR 267/25, Beschluss

vorgehend LG Aachen, 17. September 2024, Az: 52 Ks 5/24

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 festgestellt, dass der Verurteilte seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. September 2024 wirksam zurückgenommen hat. Dieser Beschluss ist dem Verteidiger des Verurteilten am 22. Dezember 2025 elektronisch übermittelt und am gleichen Tag für den Verurteilten zur Post gegeben worden.

2

Gegen den Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2025 wendet sich der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. Dezember 2025 und beanstandet, der Senat habe bei seiner Entscheidung zu berücksichtigenden Vortrag, namentlich aus seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2025, übergangen und sei so zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, das eine Revisionsrücknahme beinhaltende Schreiben des Verurteilten sei zu einem Zeitpunkt, zu dem das Landgericht noch zur Entgegennahme der Rücknahme zuständig gewesen sei, und vor einem deshalb unbeachtlichen Widerruf der Rücknahme bei dem Landgericht eingegangen.

3

Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf rechtliches Gehör in sonstiger Weise verletzt. Der Senat hat über die Frage der Wirksamkeit der Rücknahme der Revision des Verurteilten eingehend und umfassend beraten. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die Argumentation der Verteidigung – der tatsächliche Inhalt der von ihr in Bezug genommenen dienstlichen Stellungnahmen ergibt sich aus der Akte – nicht für durchgreifend gehalten hat, noch daraus, dass der Senat sich hierzu nicht ausführlicher als geschehen verhalten hat.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2023 – 4 StR 149/23, Rn. 4).

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