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BGH·2 StR 267/25·04.12.2025

Wiedereinsetzung gewährt, Revision verworfen; Unanfechtbarkeit des Öffentlichkeitsausschlusses (§171b GVG)

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte stellte Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis bei der Begründung seiner Revision; dem wurde insoweit stattgegeben, weil dem Verteidiger Akten nicht vollständig zugänglich waren. Die Revision wurde insgesamt als unbegründet verworfen, da keine nachteiligen Rechtsfehler vorlagen. Eine Rüge des Ausschlusses der Öffentlichkeit bei der Einvernahme eines Sachverständigen war revisionsrechtlich nicht überprüfbar (§171b Abs.5 GVG). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; Wiedereinsetzung in begrenztem Umfang gewährt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis darauf zurückzuführen ist, dass dem Verteidiger trotz angemessener Bemühungen die Prozessakten nicht vollständig oder rechtzeitig zugänglich gemacht wurden.

2

Nach §171b Abs.5 GVG ist die gerichtliche Entscheidung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit vorliegen, unanfechtbar und der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen; §336 Satz 2 StPO schließt insoweit die Überprüfung aus.

3

Eine Verfahrensrüge, die sich allein gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit während der Einvernahme eines sachverständigen Zeugen richtet, kann die Revision nicht tragen, soweit die Unanfechtbarkeit nach §171b Abs.5 GVG greift.

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Unterliegt der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren, hat er die Kosten des Rechtsmittels sowie die durch ein Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten zu tragen.

Relevante Normen
§ 171b Abs. 1 GVG§ 171b Abs. 5 GVG§ 336 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 17. September 2024, Az: 52 Ks 5/24

Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, soweit er im Rahmen der Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. September 2024 die Frist zur rechtzeitigen Anbringung der mit Schriftsätzen vom 5. Oktober 2025 und 6. Oktober 2025 erhobenen Verfahrensrüge versäumt hat.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Senat gewährt dem Angeklagten auf seinen Antrag aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Oktober 2025 in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil dem Verteidiger trotz angemessener Bemühungen zunächst die Akten nicht vollständig zugänglich gemacht worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2024 - 2 StR 182/24, Rn. 2). Damit ist dem Begehren des Angeklagten in prozessordnungsgemäßer Weise Rechnung getragen; das von ihm aus der zunächst unvollständigen Überlassung der Akten gefolgerte Verfahrenshindernis bestand und besteht nicht.

Mit der Rüge, während der Einvernahme eines sachverständigen Zeugen sei die Öffentlichkeit zu Unrecht nicht ausgeschlossen worden, kann die Revision in der Sache aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Oktober 2025 nicht durchdringen; die Gegenerklärung gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die gerichtliche Entscheidung, ob die in § 171b Abs. 1 GVG normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfall vorliegen, ist – anders als die Frage, ob eine generelle Befugnis bestand, die Öffentlichkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 3 StR 613/19, NStZ 2020, 438, 439 Rn. 6) – nach § 171b Abs. 5 GVG unanfechtbar und daher gemäß der Regelung des § 336 Satz 2 StPO der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen.

Menges Zeng Meyberg

Lutz Herold