Themis
Anmelden
BGH·2 StR 263/23·17.08.2023

Revision verworfen – Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren 9 Monaten festgestellt

StrafrechtJugendstrafrechtStrafprozessrecht (Revision)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt insoweit eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten fest. Eine weitergehende Nachprüfung ergab keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler. Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren 9 Monaten festgestellt; Nebenklägerin erhält ihre notwendigen Auslagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Angeklagten ist nur begründet, wenn die Nachprüfung Rechtsfehler zutage fördert, die das Urteil zum Nachteil des Angeklagten beeinflussen.

2

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren die Bezeichnung und Dauer der verhängten Jugendstrafe anpassen und diese—soweit rechtsfehlerfrei—als Einheitsjugendstrafe feststellen.

3

Ergibt die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, bleibt das angefochtene Urteil in der geltend gemachten Substanz bestehen und die Revision ist als unbegründet zu verwerfen.

4

Die dem Nebenkläger bzw. der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen können dem Beschwerdeführer auferlegt werden.

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 24. Januar 2023, Az: 322 KLs 34/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Januar 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.

Appl Krehl Zeng Grube Schmidt