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BGH·2 StR 26/25·25.07.2025

Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren abgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtVerteidigungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragt nach Eingang der Revisionsakten die Entpflichtung seines Pflichtverteidigers und die Beiordnung eines anderen Verteidigers mit der Begründung fehlender Kommunikation. Das BGH weist den Antrag zurück, weil die Frist des § 143a Abs. 3 StPO zur Benennung eines neuen Verteidigers nicht eingehalten wurde und keine glaubhafte Zerrüttung des Vertrauens nach § 143a Abs. 2 StPO vorliegt. Pauschale, nicht substantiiert vorgetragene Vorwürfe rechtfertigen keinen Wechsel, zumal die Verteidigung ordnungsgemäß geführt wird.

Ausgang: Antrag auf Entpflichtung des Pflichtverteidigers und Beiordnung eines anderen Verteidigers abgewiesen; Fristversäumnis und keine glaubhafte Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nach § 143a StPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die erleichterte Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers nach § 143a Abs. 3 StPO muss der Angeklagte innerhalb der dort vorgesehenen Wochenfrist einen konkret zu bestellenden Verteidiger benennen.

2

Ein Wechsel des Pflichtverteidigers nach § 143a Abs. 2 StPO setzt glaubhaft voraus, dass das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist; bloße pauschale oder nicht näher ausgeführte Vorwürfe genügen nicht.

3

Der Angeklagte hat keinen Anspruch auf Entpflichtung, solange der bestellte Pflichtverteidiger die Verteidigung ordnungsgemäß wahrnimmt und kein sachlicher Grund vorliegt, der eine angemessene Verteidigung verhindert.

4

Bei Anträgen auf Entpflichtung ist auf substantiierte Darlegungen des Beschuldigten abzustellen; das Gericht kann einen Wechsel verweigern, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Verteidigungsfähigkeit vorliegen.

Relevante Normen
§ 143a Abs. 3 StPO§ 143a Abs. 2 StPO§ 143a Abs. 3 Satz 1 StPO§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 StPO§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 7. Juni 2024, Az: 5/22 Ks 10/23

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, die Bestellung von Rechtsanwalt K. aus F. als Pflichtverteidiger aufzuheben und ihm Rechtsanwalt B. aus F. als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 7. Juni 2024 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis eins zu eins auf die Strafe anzurechnen sei. Der im Ermittlungsverfahren bestellte Pflichtverteidiger des Angeklagten hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet.

2

Nach Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof hat der Angeklagte beantragt, seinen Pflichtverteidiger zu entpflichten und an dessen Stelle einen anderen Verteidiger beizuordnen. Zur Begründung hat der Angeklagte vorgetragen, er habe keinen Kontakt mehr zu seinem Pflichtverteidiger und rede nicht mehr mit ihm. Der Pflichtverteidiger hat sich zu dem Antrag des Angeklagten nicht geäußert.

II.

3

Der Antrag ist unbegründet, da die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 3 und 2 StPO nicht vorliegen.

4

1. § 143a Abs. 3 StPO, der eine vereinfachte Regelung für den Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren trifft, greift nicht ein. Der Angeklagte hat nicht innerhalb der Wochenfrist des § 143a Abs. 3 Satz 1 StPO den neu zu bestellenden Verteidiger bezeichnet.

5

2. Die Voraussetzungen für einen Wechsel des Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 2 StPO liegen ebenfalls nicht vor.

6

Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 StPO, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger ordnungsgemäß verteidigt. Es besteht kein Anlass für die Annahme, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei tatsächlich zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. August 2019 – 3 StR 149/19, Rn. 4). Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 17. April 2024 – 1 StR 92/24, NStZ 2025, 173, 174 Rn. 3). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers geböte, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 StPO.

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