Revision verworfen: Unzulässige Verfahrensrüge zu SkyECC-Daten, Sachrüge erfolglos
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Köln wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Eine Verfahrensrüge zum Verwertungsverbot der über "SkyECC" erlangten Chats war unzulässig, weil der Vortrag unvollständig und irreführend war. Soweit die Revision die Verurteilungen in zwei Tatkomplexen beanstandete, zeigte sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Köln als unbegründet verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der vorgetragene Sachverhalt unvollständig oder irreführend ist und wesentliche Unterlagen zur Begründung der Rüge nicht genannt werden.
Zur Begründung eines Verwertungsverbots wegen Herkunfts- oder Übermittlungsfragen von digitalen Beweismitteln gehört die substantiiert darlegte Darstellung des Transmissionswegs und der einschlägigen Beschaffungsunterlagen.
Eine Revision ist nur dann begründet, wenn sie darlegt, dass die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsfehler beruht; eine Verurteilung, die auf naheliegenden und möglichen Schlüssen sowie einer sonst rechtsfehlerfreien Würdigung beruht, hält der Nachprüfung stand.
Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 27. Januar 2023, Az: 323 KLs 19/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision ein Verwertungsverbot hinsichtlich der über „SkyECC“ geführten Chats geltend macht, erweist sich schon deswegen als unzulässig, weil der Vortrag, der „Transaktionsweg“ der von den französischen Behörden übermittelten Daten sei im „Sonderheft 9“ zusammengefasst worden und stelle sich insgesamt wie aus den in die Revisionsbegründung eingefügten Kopien dar, unvollständig und damit irreführend ist. In „Sonderheft 9“ und einem weiteren, von der Revision unerwähnt gelassenen Sonderheft finden sich eine Vielzahl zusätzlicher Unterlagen zur Erlangung der verfahrensgegenständlichen SkyECC-Daten.
2. Soweit die Revision mit der Sachrüge die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II und III der Urteilsgründe („Fälle 1 und 2 der Anklage II“) angreift, zeigt sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Die hierzu getroffenen Feststellungen werden von einer auf naheliegenden, jedenfalls möglichen Schlüssen beruhenden und auch im Übrigen rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getragen.
Menges Appl Meyberg Grube Schmidt