Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger bei versuchter Straftat gegen Angehörigen
KI-Zusammenfassung
Der Sohn des während der Revision verstorbenen Geschädigten beantragte Anschluss als Nebenkläger gegen die Revision der Angeklagten. Der BGH stellte fest, dass er nach § 396 Abs. 2 S. 1 StPO nicht berechtigt ist, sich anzuschließen. Eine Anschlussberechtigung der in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Personen besteht nicht bei ausschließlich versuchter Taten gegen das Leben; eine Änderung des Schuldspruchs in eine nebenklagefähige Katalogtat war nicht zu erwarten.
Ausgang: Anschluss als Nebenkläger wegen ausschließlich versuchter Tat gegen Angehörigen als nicht berechtigt verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Über die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger entscheidet das Revisionsgericht nach § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO.
Personen, die in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannt sind, sind nicht berechtigt, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen, wenn die Tat gegen einen Angehörigen nur versucht, nicht vollendet wurde.
Eine Anschlussberechtigung setzt voraus, dass der Schuldspruch eine nebenklagefähige Katalogtat betrifft oder ernstliche Anhaltspunkte bestehen, dass der Schuldspruch zu einer solchen Tat geändert werden kann.
Die bloße Einreichung einer Anschlusserklärung nach dem Tod des Verletzten begründet keine Anschlussberechtigung, wenn keine Aussicht besteht, dass der Schuldspruch in eine nebenklagefähige Tat umgedeutet wird.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. Januar 2024, Az: 2 StR 261/23, Beschluss
vorgehend LG Köln, 20. Oktober 2022, Az: 105 Ks 8/20
nachgehend BGH, 9. Januar 2024, Az: 2 StR 261/23, Beschluss
Tenor
Es wird festgestellt, dass P. S. nicht berechtigt ist, sich dem Verfahren auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Oktober 2022 anzuschließen.
Gründe
Das Landgericht Köln hat die Angeklagte am 20. Oktober 2022 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des vormaligen Nebenklägers E. S. zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und Adhäsionsentscheidungen zu dessen Gunsten getroffen. Der Geschädigte ist am 14. Dezember 2023 während des Revisionsverfahrens verstorben. Der Antragsteller hat als dessen Sohn mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 seinen Anschluss als Nebenkläger erklärt und beantragt, ihm Rechtsanwalt W. als Beistand beizuordnen. Die Angeklagte ist der Anschlusserklärung entgegengetreten.
Dem Senat obliegt die Entscheidung über die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger (§ 396 Abs. 2 Satz 1 StPO). Danach ist P. S. als Sohn des Geschädigten nicht berechtigt, sich als Nebenkläger dem Verfahren anzuschließen. Eine Anschlussberechtigung der in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Personen besteht nicht bei einer nur versuchten Straftat gegen das Leben des Angehörigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2006 – 4 StR 490/05, NStZ 2006, 351 f.; vom 11. Oktober 2011 – 5 StR 396/11, StraFo 2012, 67; vom 9. Oktober 2012 – 4 StR 350/12, juris Rn. 2). Ansatzpunkte dafür, dass der Schuldspruch zum Nachteil der Angeklagten in eine nebenklagefähige Katalogtat geändert werden könnte, sind nicht ersichtlich.
| Menges | Eschelbach | Schmidt | |||
| Krehl | Meyberg |