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BGH·2 StR 259/19·15.08.2019

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Notwendige Feststellungen zum Verwendungsvorsatz beim Mitsichführen einer Waffe im technischen Sinne

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtWaffenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte in der Revision die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens. Streitpunkt war, ob das Landgericht nähere Feststellungen zum subjektiven Verwendungszweck der mitgeführten Waffe treffen musste. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet und führte aus, dass solche Feststellungen entbehrlich sind, wenn der Gegenstand als Waffe i.S.d. §1 Abs.2 Nr.2a oder Nr.2b WaffG einzuordnen ist. Eine Revisionsrechtfertigung ergab sich nicht.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens als unbegründet verworfen; keine Revisionsrechtfertigung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind die mitgeführten Gegenstände als Waffen im technischen Sinne (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG) oder als den gekörten Waffen zuzuordnen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG), sind nähere Feststellungen zum subjektiven Verwendungszweck entbehrlich.

2

Die Einordnung eines Gegenstands nach dem WaffG kann den Feststellungsbedarf hinsichtlich eines konkreten Einsatzvorsatzes reduzieren.

3

Die Revision gegen ein Urteil ist nur begründet, wenn bei der Nachprüfung ein Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten festgestellt wird.

4

Eine fehlerhafte Anwendung eines rechtlichen Maßstabs in der Vorinstanz belastet den Angeklagten nicht, sofern die Entscheidung auch unter dem zutreffenden Maßstab keinen nachteiligen Rechtsfehler erkennen lässt.

Relevante Normen
§ 30a Abs 2 Nr 2 BtMG§ 1 Abs 2 Nr 2 Buchst a WaffG§ 1 Abs 2 Nr 2 Buchst b WaffG§ 267 StPO§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG§ 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG

Vorinstanzen

vorgehend LG Gießen, 1. März 2019, Az: 503 Js23630/17 - 9 KLs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 1. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht der Verneinung einer Qualifikation nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG einen falschen rechtlichen Maßstab zu Grunde gelegt hat. Nähere Feststellungen zur subjektiven Bestimmung des Verwendungszwecks sind entbehrlich, wenn der Täter einen Gegenstand mit sich führt, der als Waffe im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG anzusehen ist oder zu den gekorenen Waffen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG gehört (BGH, Urteil vom 28. März 2019 – 4 StR 463/18, NStZ 2019, 419, 420 mwN).

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