Themis
Anmelden
BGH·2 StR 257/17·03.08.2017

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge einer Kombination aus Persönlichkeitsstörung und Substanzmissbrauch

StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungSchuldfähigkeit/SchuldunfähigkeitTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte die Unterbringung nach §63 StGB. Der BGH hob den Maßregelausspruch auf, weil das Landgericht nicht ausreichend festgestellt hat, dass ein länger andauernder psychischer Defekt vorlag. Insbesondere reicht situativer Substanzmissbrauch in Verbindung mit Persönlichkeitsauffälligkeiten ohne krankhafte Sucht nicht für §63 StGB aus. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision hinsichtlich des Maßregelausspruchs stattgegeben: Unterbringungsanordnung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; sonstige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB setzt voraus, dass zum Tatzeitpunkt aufgrund eines psychischen Defekts Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit zweifelsfrei feststeht und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht.

2

Ein die Anordnung nach §63 StGB tragender psychischer Defekt muss von längerer Dauer sein, damit eine verlässliche Gefährlichkeitsprognose getroffen werden kann.

3

Bei Kombinationen aus Intelligenzminderung, Persönlichkeitsstörung und Substanzgebrauch begründet rein situativer oder auf überfordernde Situationen beschränkter Substanzmissbrauch ohne krankhafte Abhängigkeit oder länger andauernde geistig-seelische Störung regelmäßig keinen den Anforderungen des §63 StGB entsprechenden dauerhaft beeinträchtigenden Zustand.

4

Der Tatrichter hat die für eine Unterbringungsanordnung maßgeblichen Feststellungen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht die Entscheidung nachvollziehen und prüfen kann; fehlen solche Feststellungen, ist im Umfang der Aufhebung zurückzuverweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 20 StGB§ 21 StGB§ 63 StGB§ 261 StPO§ 267 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 8. Februar 2017, Az: 52 Ks 17/16

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. Februar 2017 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge des Angeklagten hat im Schuld- und Strafausspruch keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

3

2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4

a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn u.a. zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um die notwendige Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein. Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75; Senat, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15, StV 2016, 720, 722, jeweils mwN).

5

b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Vorliegen eines länger andauernden Zustands im Sinne des § 63 StGB beim Angeklagten ist nicht ausreichend belegt.

6

Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei den Taten infolge einer Kombination aus einer nicht behebbaren Intelligenzminderung, einer Abhängigkeit von Cannabis und Amphetamin, einem schädlichen Alkoholgebrauch und einer Persönlichkeit mit emotional-instabilen, selbstunsicheren und dependenten Zügen erheblich vermindert gewesen sei. Nach den Ausführungen des Landgerichts haben Intelligenzminderung und Persönlichkeitsstruktur nicht alleine, sondern nur im Zusammenwirken mit dem Substanzmissbrauch zur Annahme des § 21 StGB geführt.

7

Ein die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigender Zustand liegt im Fall einer Kombination aus Intelligenzminderung, Persönlichkeitsstörung und Alkoholkonsum indes regelmäßig erst vor, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet, in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist oder eine länger andauernde geistig-seelische Störung hat, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. Senat, Beschluss vom 1. April 2014 - 2 StR 602/13, NStZ-RR 2014, 207; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 3 StR 376/09, NStZ-RR 2010, 42; Senat, Urteil vom 17. Februar 1999 - 2 StR 483/99, BGHSt 44, 369, 373 f.). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

8

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. Juni 2017 u.a. Folgendes ausgeführt:

„Eine krankhafte Alkoholabhängigkeit des Angeklagten hat die Strafkammer nicht festgestellt. Die hier festgestellte ‚zumindest psychische Drogenabhängigkeit‘ des Angeklagten (UA S. 26) genügt nicht, den länger andauernden Zustand im Sinne des § 63 StGB zu begründen, da der Angeklagte nicht in Alltagssituationen, sondern nach den Feststellungen im Wesentlichen in ihn überfordernden Situationen zu Substanzmissbrauch neigt (UA S. 34). […]

Die Feststellungen belegen aber auch nicht hinreichend eine länger dauernde geistig-seelische Störung des Angeklagten, bei der bereits alltägliche Ereignisse die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit auslösen können.

Die festgestellte ‚Desaktualisierungsschwäche‘ des Angeklagten, die dazu führt, dass er sich ihm aufdrängende Handlungsimpulse nur eingeschränkt zu unterdrücken vermag (UA S. 27), zeigt sich zwar nicht nur in Belastungs- sondern auch in Alltagssituationen (UA S. 34). Aber nach den Feststellungen führt sie nur in Verbindung mit Alkohol oder Drogenkonsum dazu, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert ist (UA S. 24). Es bedarf bestimmter Außenreize und der enthemmenden Wirkung von Alkohol oder Amphetamin (UA S. 34). Nach den Urteilsgründen ist der Substanzmissbrauch ein wesentlicher, die Grundbefindlichkeit des Angeklagten verstärkender konstellativer Faktor (UA S. 34). Nach den Feststellungen neigt der Angeklagte in ihn überfordernden Situationen zu Substanzmissbrauch. Führt aber die Persönlichkeitsstörung erst in Kombination mit einer zusätzlichen Belastungssituation und hierauf folgenden Alkohol- oder Drogenkonsums zu einer zusätzlichen Enthemmung, so ist ein dauerhaft bestehender, den Täter beeinträchtigender psychischer Zustand damit nicht ausreichend belegt […].“

9

Dem tritt der Senat bei.

10

c) Da sich nicht ausschließen lässt, dass sich noch weitere Feststellungen treffen lassen, ist die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

ApplZengSchmidt
EschelbachBartel