Einstellung des Verfahrens nach Tod des Angeklagten (§ 206a StPO)
KI-Zusammenfassung
Der BGH stellte das Revisionsverfahren gegen den wegen schwerer Sexualdelikte verurteilten Angeklagten ein, da dieser am 16.12.2024 verstarb. Die Einstellung erfolgte nach § 206a StPO, das landgerichtliche Urteil ist damit gegenstandslos. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten; der Senat sieht jedoch davon ab, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen und versagt eine Entschädigung nach StrEG. Die Nebenklägerin trägt ihre notwendigen Auslagen selbst.
Ausgang: Verfahren gemäß § 206a StPO wegen Tod des Angeklagten eingestellt; Staatskasse trägt Kosten, Übernahme der notwendigen Auslagen des Angeklagten wird nicht angeordnet und Entschädigung nach StrEG versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Tod des Angeklagten ist das Verfahren nach § 206a StPO einzustellen; das Urteil wird gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.
Treffen Verfahrenshindernisse ein, fallen grundsätzlich die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO).
Nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kann das Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur wegen des eingetretenen Verfahrenshindernisses nicht rechtskräftig verurteilt wird.
Bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses besteht kein Anspruch der Nebenklägerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen.
Entschädigungen für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG eine Ermessensentscheidung des Gerichts und können bei Einstellung des Verfahrens versagt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 6. November 2023, Az: 65 KLs 17/23
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Schriften in zwei Fällen und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Inhalte sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornografischer Absicht in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Schriften in einem Fall und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Inhalte sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Inhalte sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Schriften in elf Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Inhalte in acht Fällen sowie wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Inhalte in vier Fällen sowie wegen Herstellens kinderpornografischer Schriften in sieben Fällen sowie wegen Herstellens kinderpornografischer Inhalte in fünf Fällen sowie wegen Besitzes kinderpornografischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 16. Dezember 2024 verstorben.
1. Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 2 StR 360/18, Rn. 2 mwN).
2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen grundsätzlich die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Jedoch sieht der Senat nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, da der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 – 5 StR 576/19, Rn. 3 mwN). Insoweit kommt es lediglich darauf an, ob die Verurteilung im Schuldspruch Bestand gehabt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2019 – 3 StR 352/19, Rn. 4). Dies ist hier der Fall; die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils durch den Senat auf die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
3. Die Nebenklägerin trägt ihre notwendigen Auslagen selbst. Eine Erstattung dieser Auslagen kommt bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht. Dies ist in der Beschlussformel nicht gesondert auszusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294, 296 mwN).
4. Eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen versagt der Senat in Ausübung seines Ermessens nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 4 StR 424/23, Rn. 4).
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