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BGH·2 StR 25/23·19.04.2023

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen fehlender Festsetzung einer Einzelstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Köln ein, das ihn wegen Betäubungsmittelsdelikten verurteilte und eine Gesamtfreiheitsstrafe bildete. Der BGH bestätigte die Schuldsprüche und die Kompensationsentscheidung, hob jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht unterblieb, eine Einzelstrafe für die Tat festzusetzen; hierdurch ist auch die Bildung der Gesamtstrafe nach §55 StGB betroffen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben – Urteil aufgehoben hinsichtlich fehlender Festsetzung einer Einzelstrafe und der Gesamtstrafe; Zurückverweisung zur neuen Verhandlung; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterbleibt im Urteil die Festsetzung einer für die Tat geltenden Einzelstrafe, ist der Strafausspruch rechtsfehlerhaft und aufzuheben.

2

Beeinträchtigt die fehlende Einzelstrafenfestsetzung die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB, so unterliegt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe der Aufhebung.

3

Rechtsfehlerfrei getroffene Urteilsfeststellungen bleiben bestehen, soweit sie von der festgestellten Gesetzesverletzung unberührt sind.

4

Bei teilweiser Aufhebung des Urteils ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen; auch die Kosten des Rechtsmittels sind zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 55 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 19. Oktober 2022, Az: 332 KLs 26/21

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Oktober 2022 aufgehoben

a) soweit die Festsetzung einer Strafe für die verfahrensgegenständliche Tat unterblieben ist;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Geldstrafen aus zwei Strafbefehlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der es zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung fünf Monate für vollstreckt erklärt hat. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Überprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge hin hat hinsichtlich des Schuldspruchs und des Ausspruchs über die Verfahrensverzögerung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

3

2. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand.

4

Die Strafkammer hat es versäumt, gegen den Angeklagten wegen der hier ausgeurteilten Tat eine Einzelstrafe festzusetzen. Infolge dieses Rechtsfehlers unterliegt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe, die das Landgericht gemäß § 55 StGB unter Einbeziehung der noch nicht erledigten Geldstrafen aus zwei Strafbefehlen gebildet hat, der Aufhebung.

5

3. Die insgesamt rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen sind von der Gesetzesverletzung nicht betroffen und können daher ebenso wie die Kompensationsentscheidung bestehen bleiben.

FrankeZengSchmidt
ApplGrube