Einziehung: Erlangtes Etwas bei Computerbetrug
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Verurteilung wegen Computerbetrug und die Einziehung der Taterträge. Zentrales Rechtsproblem war, ob ersparte Auszahlungskosten als einziehungsfähiges "Erlangtes" i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB gelten und ob ein Additionsfehler die Einziehung beeinträchtigt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt, dass ersparte Gebühren Vermögensvorteile sind und die Einziehung materiell zutreffend ist. Ein rechnerischer Additionsfehler belastet den Angeklagten nicht, da die rechtsfehlerfreien Feststellungen den Wert decken.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt als unbegründet verworfen; Einziehung und Wertermittlung bleiben bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Ersparte Aufwendungen, die dem Vermögen des Täters infolge einer Straftat zugeflossen sind (z. B. eingesparte Auszahlungskosten), sind als "Erlangtes" im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB einziehungsfähig.
Die Einziehung umfasst nicht nur unmittelbar erlangtes Bargeld, sondern auch den dem Täter zufließenden Vermögensvorteil in Form ersparter Kosten, soweit dieser dem Vermögen zugutekommt.
Ein Additionsfehler bei der Berechnung des Wertes der einzuziehenden Taterträge ist unschädlich, wenn die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den tatsächlich erlangten Vermögensvorteil abdecken.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 26. Januar 2018, Az: 5/17 KLs 21/17
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Additionsfehler des Landgerichts bei der Berechnung des Wertes der eingezogenen Taterträge in Höhe von 16.301,60 € beschwert den Angeklagten nicht, da dieser nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bei den 28 Taten des Computerbetruges Barbeträge in Höhe von 16.150 € sowie ersparte Aufwendungen für die von den Finanzinstituten erhobenen Auszahlungsgebühren in Höhe von 156,60 €, mithin in der Summe 16.306,60 € erlangte. Die ersparten Aufwendungen sind dem Vermögen des Angeklagten zugeflossen und insofern Erlangtes „etwas“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 1 StR 53/14, juris Rn. 6; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 73 Rn. 20; BeckOK StGB/Heuchemer, 38. Ed., § 73 Rn. 10, LK-StGB/Schmidt, 12. Aufl., § 73 Rn. 22). Der Angeklagte hätte ohne den Gebührenanfall die Barbeträge an den von ihm genutzten Geldautomaten nicht abheben können. Er hat damit aus dem inkriminierten Geschäft neben dem erlangten Bargeld den Vorteil gezogen, die Auszahlungskosten erspart zu haben (vgl. zu den ersparten Kosten eines Genehmigungsverfahrens BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/11, juris Rn. 16 f.; zu eingesparten Deponiekosten OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 1999 - 5 Ss 52/99 - 36/99 I, wistra 1999, 477, 478, Köhler, NStZ 2017, 497, 504).
Schäfer RiBGH Prof. Dr. Krehlbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Eschelbach Schäfer Bartel Schmidt