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BGH·2 StR 243/23·16.11.2023

Revision des Angeklagten verworfen – keine feststellbaren Rechtsfehler

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen ein. Streitgegenstand war, ob das Urteil Rechtsfehler zu seinen Gunsten aufweist. Der BGH hat die Revision als unbegründet verworfen, weil auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens kein entscheidungserheblicher Rechtsfehler festgestellt wurde. Der Angeklagte wurde zur Tragung der Revisionskosten und der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin verurteilt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Aachen als unbegründet verworfen; Kosten- und Auslagentragung zugunsten der Nebenklägerin angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist ohne Erfolg zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die vom Revisionsführer vorgebrachten Gründe sind so zu würdigen, dass nur bei Feststellung eines entscheidungserheblichen Rechtsfehlers der angefochtene Urteilsspruch aufgehoben oder abgeändert wird.

3

Ein bloßes Vorbringen ohne darlegungsfähige, durchgreifende Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung genügt nicht zur Begründung der Revision.

4

Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 23. März 2022, Az: 61 KLs 22/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. März 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Appl Krehl Meyberg Grube Schmidt