Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Strafrahmenwahl unter Berücksichtigung von Strafmilderungsgründen
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten wurden wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt; die Revisionen führten teilweise zum Erfolg. Der BGH bestätigt die Schuldsprüche, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht bei der Strafrahmenwahl strafmildernde Regelungen nicht angemessen in die vergleichende Betrachtung einbezogen hat. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten teilweise stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe zurückverwiesen wegen Fehlern bei der Strafrahmenwahl.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Gesetzeskonkurrenz ist für den Vergleich der jeweils maßgeblichen Mindeststrafen eine konkrete Betrachtung vorzunehmen; dabei sind einschlägige spezialgesetzliche oder im Allgemeinen Teil vorgesehene Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen.
Ein vertypter Strafmilderungsgrund (z. B. eine strafmildernde Konstellation der Beihilfe nach § 27 StGB) mindert das für die vergleichende Betrachtung heranzuziehende Mindestmaß des verdrängten Tatbestands gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Entsteht durch die Milderung des Mindestmaßes des verdrängten Tatbestands ein geringeres Mindestmaß als beim verdrängenden Tatbestand, entfällt die vom verdrängenden Tatbestand behauptete Sperrwirkung hinsichtlich der Mindeststrafe und der Strafrahmen ist entsprechend anzupassen.
Beruht die Zumessung der Freiheitsstrafe auf einem solchen Rechtsfehler, der nicht ausschließt, dass innerhalb des korrekten (geänderten) Strafrahmens niedrigere Strafen verhängt worden wären, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe an das Tatgericht zurückzuverweisen; ergänzende Feststellungen sind zulässig, soweit sie nicht im Widerspruch zu bisherigen stehen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 13. Dezember 2019, Az: 50 KLs 15/19
nachgehend BGH, 11. November 2020, Az: 2 StR 241/20, Beschluss
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Dezember 2019, soweit es diese betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen „Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (Angeklagter H. ) bzw. von zwei Jahren (Angeklagter S. ), jeweils unter Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Hingegen haben die Strafaussprüche keinen Bestand.
1. Das Landgericht hat bei seiner Strafrahmenwahl bei beiden Angeklagten unter Berücksichtigung der strafmildernden und strafschärfenden Faktoren, die es jeweils rechtsfehlerfrei festgestellt hat, zunächst den Regelstrafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG als angemessen erachtet und anschließend unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe (§ 27 StGB) einen minder schweren Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG angenommen. Es hat sodann bei beiden Angeklagten mit Blick auf die Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG und unter Ablehnung eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG seiner Strafzumessung im engeren Sinne einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Zwar kann der durch den schweren Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 1 BtMG im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängte Tatbestand des § 29a Abs. 1 BtMG, ebenso wie der hier gleichfalls verdrängte Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, grundsätzlich eine Sperrwirkung hinsichtlich der Mindeststrafe entfalten (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 302/13, juris Rn. 7 mwN; vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02, NJW 2003, 1679, 1680). Die Strafkammer hat indes übersehen, dass für die nach dem verdrängenden und dem verdrängten Strafgesetz zu vergleichenden Mindeststrafen eine konkrete Betrachtung vorzunehmen ist, so dass vorliegende spezialgesetzliche oder im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches vorgesehene Strafmilderungsgründe bei den zu vergleichenden Strafrahmen jeweils zu berücksichtigen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 18. April 2018 - 2 StR 1/18, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 3 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 5. August 2013 - 5 StR 327/13, StraFo 2013, 482).
b) Hieran gemessen hätte das Landgericht seiner konkreten Strafzumessung den Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zugrunde legen müssen.
(1) Angesichts des von ihm abgelehnten minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG und des damit für die vergleichende Betrachtung nicht verbrauchten vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 27 Abs. 2 StGB wäre der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB zwingend zu mildern gewesen. Das von einem Jahr auf drei Monate Freiheitsstrafe ermäßigte Mindestmaß unterschreitet jedoch die Mindeststrafe aus § 30a Abs. 3 BtMG.
(2) Auch die Mindeststrafe des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG vermag hier keine Sperrwirkung zu entfalten. Sofern die Strafkammer auch hier die Annahme eines minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG (Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) abgelehnt und den vertypten Strafmilderungsgrund daher nicht verbraucht hätte, wäre das gesetzliche Mindestmaß (Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren) für die vergleichende Betrachtung der Strafrahmen gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf sechs Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren gewesen.
c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Zumessung der Freiheitsstrafen auf diesem Rechtsfehler beruht und die Strafkammer innerhalb des maßgeblichen Strafrahmens des § 30a Abs. 3 BtMG von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bei beiden Angeklagten zu niedrigeren Freiheitsstrafen gelangt wäre.
2. Der Aufhebung von Urteilsfeststellungen bedarf es bei dem aufgezeigten Wertungsfehler nicht. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie nicht zu den bisherigen in Widerspruch treten.
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