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BGH·2 StR 239/22·30.03.2023

Revision verworfen: Haftung als Gesamtschuldner für Einziehungsbetrag €2.220.000

StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungStrafprozessrecht (Revision)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Köln ein und rügte das Strafurteil einschließlich der Einziehungsanordnung. Der BGH prüfte die Revision und verwirft sie als unbegründet, trifft jedoch die Maßgabe, dass der Angeklagte in Höhe von €2.220.000 als Gesamtschuldner des Einziehungsbetrags haftet. Die Nachprüfung ergab keine sonstigen Rechtsfehler; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Köln als unbegründet verworfen; Haftung für Einziehungsbetrag €2.220.000 als Gesamtschuldner festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt.

2

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren dispositive Teile des Urteils berichtigen oder ergänzen, soweit dies zur klaren Feststellung der Rechtslage erforderlich ist.

3

Einziehungsentscheidungen können einen konkreten Einziehungsbetrag festsetzen, für den der Verurteilte als Gesamtschuldner haftet.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 19. Januar 2022, Az: 323 KLs 15/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Januar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in Höhe eines Betrages von 2.220.000,00 Euro als Gesamtschuldner des Einziehungsbetrages haftet. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Franke Krehl Eschelbach Meyberg Schmidt