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BGH·2 StR 236/23·24.10.2023

Aufhebung der Unterbringung nach § 64 StGB – Zurückverweisung wegen Neufassung

StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungForensische PsychiatrieZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt die Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB im Urteil des LG Gießen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Maßgeblich ist die zum 1.10.2023 in Kraft getretene Neufassung des § 64 StGB, die strengere Anforderungen an Kausalität und Behandlungsprognose enthält. Das Landgericht hatte nur Mitursächlichkeit festgestellt; das genügt nach neuem Recht nicht. Eine erneute Prüfung, ggf. mit anderem Sachverständigen, ist erforderlich.

Ausgang: Revision führt zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 354a StPO sind bei Entscheidungen die nach Inkrafttreten geänderten materiellen Voraussetzungen des § 64 StGB (nach § 2 Abs. 6 StGB) auch für Altfälle anzuwenden.

2

Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist erforderlich, dass die Tat überwiegend auf einem Hang zum übermäßigen Substanzkonsum beruht; bloße Mitursächlichkeit reicht nicht aus.

3

Das Tatgericht hat das Vorliegen des überwiegenden kausalen Zusammenhangs positiv festzustellen; dies kann unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen nach § 246a Abs. 1 S. 2 StPO zu erfolgen haben.

4

Für die Annahme einer günstigen Behandlungsprognose sind tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, die eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades eines Behandlungserfolgs nahelegen; die Anforderungen an die Prognose sind durch die Neufassung erhöht.

Relevante Normen
§ 64 StGB§ 354a StPO§ 2 Abs. 6 StGB§ 64 Satz 1 StGB aF§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO§ 64 Satz 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Gießen, 2. März 2023, Az: 9 KLs - 305 Js 34178/21

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 2. März 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen, da ihm zum Tatzeitpunkt aufgrund drogeninduzierter Psychose die Unrechtseinsicht gefehlt habe; es hat seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensrügen kommt es mithin nicht an.

2

1. Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB hat keinen Bestand.

3

a) Der Senat hat seiner Entscheidung gemäß § 354a StPO die zum 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Neufassung des § 64 StGB (BGBl. I Nr. 203) zugrunde zu legen. Die dort normierten und nach § 2 Abs. 6 StGB auch für Altfälle geltenden Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt werden durch das Urteil nicht hinreichend belegt. Das gilt namentlich für den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Substanzkonsum des Täters und der Begehung von Straftaten; die Anlasstat muss nun „überwiegend“ auf den Hang zurückgehen, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers reicht eine bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat nur noch dann aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt. Das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs ist durch das Tatgericht – gegebenenfalls unter sachverständiger Beratung – positiv festzustellen (BT-Drucks. 20/5913, S. 69 f.).

4

b) Bei seiner vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens getroffenen Entscheidung hat das Landgericht diesen strengeren Anordnungsmaßstab nicht anwenden können. Es hat letztlich festgestellt, dass der anhaltende und nicht unerhebliche Cannabiskonsum des Angeklagten bei ihm eine Psychose ausgelöst habe, die wiederum in fremdaggressivem Verhalten mit erheblicher Gewalteinwirkung mündete, wobei die Suchterkrankung des Angeklagten „nicht regelhaft zum Ausbruch von Schuld vermindernden oder ausschließenden Psychosen“ führe. Das Landgericht hat damit zwar eine – zum Urteilszeitpunkt für die Unterbringung nach § 64 Satz 1 StGB aF ausreichende – Mitursächlichkeit seines Rauschmittelkonsums für die Straftat des Angeklagten belegt; es fehlt jedoch eine Aussage zu der nunmehr entscheidenden Frage, inwieweit dieser Hang ausschlaggebend („überwiegend“) für die verfahrensgegenständliche Tat war.

5

2. Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit – naheliegend unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) – erneuter Prüfung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Dieses wird dabei zu beachten haben, dass nunmehr das Vorliegen eines Hangs im Sinne einer Substanzkonsumstörung nicht mehr ohne Weiteres aus Art und Umfang des Rauschmittelkonsums gefolgert werden kann. Zudem setzt § 64 Satz 2 StGB nunmehr voraus, dass der Behandlungserfolg „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten“ ist. Durch die Neufassung der Vorschrift sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose „moderat angehoben“ worden, indem jetzt – nach Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände – „eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ vorausgesetzt wird (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 70).

RiBGH Prof. Dr. Krehl istbeurlaubt, ortsabwesendund an der Unterschriftgehindert Eschelbach Zeng Eschelbach Schmidt Lutz

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