Revisionen gegen Urteil des LG Kassel wegen Strafzumessung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 12.07.2022 als unbegründet. Streitpunkt waren insbesondere generalpräventive Erwägungen bei der Strafzumessung. Der Senat äußert hierzu Bedenken nach seiner Rechtsprechung, schließt aber aus, dass ohne diese Erwägungen mildere Strafen angeordnet worden wären (§ 337 Abs. 1 StPO). Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Kassel als unbegründet verworfen; jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Generalpräventive Erwägungen dürfen bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, soweit sie den von der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entsprechen.
Erhebt das Revisionsgericht Bedenken gegen bestimmte Strafzumessungserwägungen, kann es die Entscheidung dennoch aufrechterhalten, wenn es ausschließen kann, dass ohne diese Erwägungen mildere Einzel- oder Gesamtstrafen verhängt worden wären (§ 337 Abs. 1 StPO).
Bei Verwerfung der Revision hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kassel, 12. Juli 2022, Az: 1650 Js 43275/19 - 2 KLs
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 12. Juli 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die im Rahmen der Strafzumessung dem Angeklagten A. angelasteten generalpräventiven Erwägungen begegnen mit Blick auf die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an deren Berücksichtigung zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2023 – 4 StR 132/23, juris Rn. 14 mwN), Bedenken. Der Senat kann indes ausschließen, dass das Landgericht ohne die genannten Erwägungen, denen es selbst zudem kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, auf mildere als die im unteren Bereich des anwendbaren Strafrahmens liegenden Einzelstrafen und auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).
Menges Appl Zeng RiBGH Schmidt istwegen Urlaubsgehindert zuunterschreiben. Menges Lutz