§ 63 StGB: Erheblichkeit auch bei Tatserie im öffentlichen Raum; Urteil aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht hatte im Sicherungsverfahren die Unterbringung nach § 63 StGB abgelehnt und wegen einstweiliger Unterbringung entschädigt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH das Urteil mit Feststellungen auf und verwies zurück. Das Landgericht habe den Maßstab der „erheblichen“ Anlasstat zu eng verstanden, insbesondere bei einem nächtlichen Angriff auf ein jugendliches Zufallsopfer und bei der rasch steigenden Frequenz fremdaggressiver Taten. Zudem fehlten Feststellungen zur Härte eines gegen den Kopf gerichteten Schlages; die Entschädigungsentscheidung wurde gegenstandslos.
Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft erfolgreich; ablehnendes § 63-StGB-Urteil mit Feststellungen aufgehoben und an andere Strafkammer zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Straftat von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 63 Satz 1 StGB liegt vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.
Bei der Beurteilung der Erheblichkeit i.S.d. § 63 StGB ist neben der konkreten Tatqualität auch eine quantitative Betrachtung (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) einzubeziehen; eine hohe Frequenz kann in Grenzen geringere Einzelfolgen kompensieren, wenn insgesamt eine schwere Störung des Rechtsfriedens droht.
Gewalt- und Aggressionsdelikte gegen Zufallsopfer im öffentlichen Raum können auch dann erheblich i.S.d. § 63 StGB sein, wenn die eingetretenen körperlichen Verletzungen gering sind, aber die Tatfolgen (z.B. erhebliche Einschränkungen der Lebensführung) oder die Unberechenbarkeit der Folgen (etwa bei Schlägen in Richtung des Kopfes) ein besonderes Gewicht haben.
Bei der Erheblichkeitsprüfung darf nicht maßgeblich darauf abgestellt werden, ob die unmittelbar Verletzten sich subjektiv „psychisch unbeeindruckt“ zeigen; entscheidend ist die objektive Eignung der Tat(en), den Rechtsfrieden empfindlich zu stören.
Wird ein ablehnendes Urteil im Sicherungsverfahren auf Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben, sind die Feststellungen jedenfalls bei einem bestreitenden oder zur verständigen Einlassung beeinträchtigten Beschuldigten regelmäßig mitaufzuheben; eine daran anknüpfende Entschädigungsentscheidung nach § 8 StrEG wird gegenstandslos.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 7. November 2024, Az: 119 KLs 7/24
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. November 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt und eine Entschädigungsentscheidung wegen der erlittenen einstweiligen Unterbringung getroffen. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
1. Das Landgericht ist, soweit für die Revision von Bedeutung, zum Krankheitsbild zu folgenden Feststellungen und Wertungen gelangt:
Der Beschuldigte leidet seit spätestens 2005 an paranoider Schizophrenie. Die inzwischen chronifizierte Erkrankung geht mit akustischen Halluzinationen und Wahn- und Größenideen einher. Der Beschuldigte war seit 2020 obdachlos und verwahrloste seither körperlich. Seit 2021 steht er gegen seinen Willen unter gesetzlicher Betreuung mit umfassenden Aufgabenkreisen; eine Zusammenarbeit mit seiner Betreuerin lehnt er weitgehend ab. Seit der Betreuerbestellung wurde er wiederholt geschlossen untergebracht, teilweise nach dem jeweiligen Landesgesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Erkrankungen, teilweise nach Betreuungsrecht. Zuletzt ordnete mit Beschluss vom 12. Juli 2023 das Amtsgericht N seine längerfristige Unterbringung bis zum 11. Juli 2025 an, weil die Gefahr bestehe, dass der Beschuldigte sich erhebliche Schäden der körperlichen und psychischen Gesundheit zufüge. Die Beschlussgründe führten u.a. aus, dass er raptusartig und wahnhaft fremdaggressiv agiere, was zu einer Versorgungs- und Aufnahmeunfähigkeit in ansonsten adäquaten Behandlungseinrichtungen führe. Die Beschwerde des Beschuldigten erzielte lediglich eine Verkürzung der Unterbringungszeit bis längstens 7. Mai 2024 durch das Landgericht S Der Beschuldigte sei auf sich allein gestellt nicht überlebensfähig. Eine Aufnahme in einer offenen Einrichtung komme aufgrund fremdaggressiver Angriffe auf Pflegepersonal und der ablehnenden Haltung des Beschuldigten nicht in Betracht. Mit Beschluss vom 8. September 2023 genehmigte das Amtsgericht W die Zwangsmedikation und Fixierung des Beschuldigten in der geschlossenen Unterbringung bis zum 13. Oktober 2023, nachdem er einen Medikamentenwagen durch die Station geworfen und Personal getreten hatte.
Seit dem 26. Februar 2024 befand sich der Beschuldigte in der einstweiligen Unterbringung in diesem Verfahren. Hier schlug er im Streit um Zigaretten am 17. April 2024 einem Mitpatienten mit der flachen Hand ins Gesicht.
2. Zu den mit der Antragsschrift vorgeworfenen Anlasstaten ist das Landgericht zu folgenden Feststellungen und Wertungen gelangt:
a) Fall II.1. der Urteilsgründe:
Am 23. August 2022 schlug der Beschuldigte vor einem Supermarkt in W gegen Mitternacht einer 17 Jahre alten Wartenden unvermittelt mit der flachen Hand ins Gesicht. Infolge einer Ausweichbewegung wurde die junge Frau nur leicht getroffen und blieb unverletzt. Sodann warf er eine Flasche an ihr vorbei zu Boden. Der Beschuldigte handelte ohne Unrechtseinsicht in der wahnhaften Fehlvorstellung, er müsse seine persönlichen Gegenstände in einer auf einer nahen Treppe liegenden Tasche vor der Geschädigten schützen. Die Geschädigte hat seit dem Tattag Angst, sich draußen allein im Dunkeln zu bewegen, und verlässt das Haus deshalb abends nur noch in Begleitung.
b) Fall II.2. der Urteilsgründe:
Am 3. November 2022 schlug der Beschuldigte in W mit einer etwa 90 cm langen dünnen und hohlen Stange aus Aluminium, die er im Müll gefunden hatte, zunächst gegen eine Ladenmarkise. Auf dem Weg zum Busbahnhof holte er mehrmals mit der Stange aus, klopfte auf den Boden und lief unter Androhung von Schlägen mit der Stange in der Hand auf Passanten zu. Am Busbahnhof angelangt, versuchte er mit der Stange in der Hand einer kleingewachsenen älteren Dame eine Tüte mit Pfandflaschen abzunehmen, die ihn jedoch erfolgreich von sich drückte; im Davongehen schlug er wieder die Stange auf den Boden. Gegen seine anschließende Festnahme übte er, nicht mehr im Besitz der Stange, Widerstand, indem er wegzugehen und sich dem Griff eines Polizisten zu entreißen versuchte, gegen den er einen Stoffbeutel schwang. Seine Steuerungsfähigkeit war hier wie in den Fällen II.3. bis II.6. der Urteilsgründe krankheitsbedingt zumindest erheblich vermindert, nicht ausschließbar aufgehoben.
c) Fall II.3. der Urteilsgründe:
Am 18. Februar 2023 bedrohte der Beschuldigte am selben Busbahnhof einen in einer Gruppe von Freunden wartenden 13 Jahre alten Jungen, der ihn nicht ausschließbar zuvor provoziert hatte, aus einiger Entfernung durch die Andeutung einer Schneidebewegung am eigenen Hals.
d) Fall II.4. der Urteilsgründe:
Am 25. Februar 2023 wurde der Beschuldigte durch einen Beschäftigten des Geländes eines Krankenhauses in D verwiesen, in dem er Hausverbot hatte. Diesem trat er aus Unmut hierüber seitlich gegen das Knie, so dass der Geschädigte Schmerzen und eine Schürfwunde erlitt.
e) Fall II.5. der Urteilsgründe:
Am 8. März 2023 wurde der Beschuldigte in K durch einen Sicherheitsmitarbeiter einer Schnellimbissfiliale verwiesen und draußen zu Boden gestoßen. Aus Unmut hierüber beschädigte er durch einen Tritt die Schiebetür des Lokals.
f) Fall II.6. der Urteilsgründe:
Am frühen Morgen des 15. März 2023 trat der Beschuldigte am Bahnhof in W an ein Auto heran und teilte einem vom Beifahrersitz aussteigenden Mann seine krankheitsbedingt wahnhafte Überzeugung mit, dieses Auto gehöre ihm, dem Beschuldigten, selbst. Als er keine Beachtung fand, trat der Beschuldigte gegen das vordere Kennzeichen des Wagens. Dem darauf auch ausgestiegenen Fahrer deutete er Boxbewegungen an, ehe er sich entfernte.
Später an diesem Tag wurde der Beschuldigte eines Supermarktes in W verwiesen, in dem er Hausverbot hatte, zuvor die Mülltonnen im Außenbereich nach Essbarem durchsucht und den Müll verstreut und dann im Eingang Kunden angeschrien hatte. Aus Unmut über den Verweis trat er dem ihn zur Tür begleitenden Abteilungsleiter des Marktes unvermittelt gegen die Innenseite des Oberschenkels. Der Geschädigte erlitt ein Hämatom, das folgenlos ausheilte.
g) Fall II.7. der Urteilsgründe:
Am Morgen des 5. April 2023 forderte der Beschuldigte in W eine allein in einem Auto wartende Beifahrerin, die er zugleich beleidigte, erfolglos auf auszusteigen, weil er wiederum der wahnhaften Fehlvorstellung unterlag, das Auto gehöre ihm selbst. Dann trat er eine Delle in dessen Kotflügel und entfernte sich.
Später am Tag wurde der Beschuldigte eines Lebensmittelladens in W verwiesen, in dessen Eingang er in der wahnhaften Vorstellung herumschrie, er sei der Eigentümer des Geschäfts. Die einschreitenden Kassiererinnen bedrohte er mit Entlassung. Ohne Unrechtseinsicht beleidigte er eine von ihnen, bedrohte sie mit dem Tod und schlug ihr schmerzhaft mit dem Unterarm gegen die Brust, bevor er den Laden verließ.
h) Zu einem weiteren Fall der Antragsschrift (Fall II.8. der Urteilsgründe) hat die Strafkammer die Voraussetzungen eines strafbaren Handelns nicht feststellen können.
3. Obschon der Beschuldigte alle Taten „im Zustand der [krankheitsbedingten] Schuldunfähigkeit“ begangen habe, lägen die übrigen Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht vor.
a) Die Anlasstaten seien nicht erheblich im Sinne des § 63 Satz 1 StGB. Soweit der Beschuldigte überhaupt Körperverletzungen angestrebt oder in Kauf genommen habe, seien diese entweder aus- oder im untersten Bereich des für die Tatbestandsverwirklichung Erforderlichen geblieben. Den ihm möglichen Einsatz zur Hand befindlicher Werkzeuge habe der Beschuldigte in den Fällen II.1. bis II.3. der Urteilsgründe gerade unterlassen. Die Aluminiumstange in Fall II.2. der Urteilsgründe sei nach ihrer Beschaffenheit nicht geeignet gewesen, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Die körperlich leicht Verletzten in den Fällen II.4., II.6. und II.7. der Urteilsgründe hätten sich von den Taten psychisch unbeeindruckt gezeigt.
b) Es rechtfertigten auch keine besonderen Umstände die Erwartung, dass der Beschuldigte infolge seines Zustandes künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde (§ 63 Satz 2 StGB). Zwar seien mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Delikte vom Schweregrad der Anlasstaten zu erwarten. Ihre weitere Zuspitzung sei aber nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren, sondern trotz einer Anzahl ungünstiger Risikofaktoren lediglich nicht völlig auszuschließen. Eine Progredienz der Delikte sei im bisherigen Verlauf nicht feststellbar, der Beschuldigte zudem von eher defensiver und zwar impulsdurchbrüchiger, aber nicht dissozialer Persönlichkeit.
II.
Die Zurückweisung des Antrags auf Unterbringung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Erheblichkeit der - trotz der ungenauen Einkleidung der Ausführungen zur Maßregelanordnung in den Fällen II.1. und II.7. der Urteilsgründe jedenfalls im Zustand ausgeschlossener und in den Fällen II.2., II.3., II.4., II.5. und II.6. der Urteilsgründe jedenfalls im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangenen - Anlasstaten verneint hat, verfehlen den anzulegenden rechtlichen Maßstab.
1. Eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 63 Satz 1 StGB liegt vor, wenn diese mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Der Gesetzgeber wollte mit der am 1. August 2016 in Kraft getretenen, vor allem klarstellenden Ergänzung im Gesetzestext, dass Taten zu erwarten sein müssen, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch „erheblich“ geschädigt oder „erheblich“ gefährdet werden, die Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Taten, die gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtet sind, nicht anheben (BGH, Urteile vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18, Rn. 11; vom 6. Februar 2019 - 5 StR 495/18, Rn. 20 f., und vom 17. Februar 2022 - 4 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 173, 174; BT-Drucks. 18/7244, S. 18, 42). Danach gehören Gewalt- und Aggressionsdelikte weiterhin regelmäßig zu den erheblichen Straftaten, bedürfen allerdings stets einer konkreten Einzelfallprüfung, wobei neben der konkreten Art der drohenden Taten und dem Gewicht der jeweils bedrohten Rechtsgüter auch die Häufigkeit und Rückfallfrequenz von Bedeutung sein können (BVerfG, Beschlüsse vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12, Rn. 22, und vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16, Rn. 44; BGH, Urteile vom 1. September 2020 - 1 StR 371/19, Rn. 19, und vom 17. Februar 2022 - 4 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 173, 175; Beschluss vom 23. Mai 2018 - 2 StR 121/18, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 38 Rn. 14; BT-Drucks. 18/7244, S. 18 f.). Das heißt, dass neben einer rein qualitativen Bewertung ergänzend auch eine quantitative Betrachtung anzustellen ist. Je höher die Rückfallfrequenz ist, desto eher kommen, in Grenzen, auch Abstriche bei den auf die einzelne Tat bezogenen schweren Verletzungsfolgen in Betracht. Maßgeblich ist, inwieweit sich aus der Art der Taten und der Rückfallfrequenz insgesamt eine schwere Störung des Rechtsfriedens ergibt (BGH, Urteile vom 15. November 2017 - 5 StR 439/17, Rn. 27, und vom 5. Juni 2019 - 2 StR 42/19, Rn. 20; BT-Drucks. 18/7244, S. 19). Erheblich können insbesondere Taten sein, die Zufallsopfer im öffentlichen Raum treffen und zu erheblichen Einschränkungen in der Lebensführung des Opfers oder sonst schwerwiegenden Folgen führen; denn derartige Taten sind in hohem Maße geeignet, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören und das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (BGH, Urteile vom 15. November 2017 - 5 StR 439/17, Rn. 26 ff.; vom 24. November 2021 - 5 StR 211/21, Rn. 15, und vom 17. Februar 2022 - 4 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 173, 174).
2. Gemessen hieran deutet die Begründung, mit der die Strafkammer in den Fällen II.1., II.4., II.6. und II.7. der Urteilsgründe die Erheblichkeit der Anlasstaten verneint hat, auf ein zu enges Verständnis des Begriffs der erheblichen Tat hin.
a) Die Tat zu Fall II.1. der Urteilsgründe richtete sich zur Nachtzeit gegen ein jugendliches Zufallsopfer im öffentlichen Raum. Dass die Geschädigte von dem gegen ihren Kopf geführten Schlag nur leicht getroffen wurde, lag lediglich an ihrer schnellen Ausweichreaktion. Ein Beschuldigter, der in wahnhafter Verkennung der Realität oder krankheitsbedingter Einschränkung oder Aufhebung der Steuerungsfähigkeit handelt, hat es aber insbesondere bei Schlägen gegen bzw. in Richtung des Kopfes häufig nicht in der Hand, die Folgen seines aggressiven Vorgehens zu steuern. Der Umfang der Verletzungen hängt deshalb häufig vom Zufall ab (BGH, Urteile vom 6. Februar 2019 - 5 StR 495/18, Rn. 23, und vom 17. Februar 2022 - 4 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 173, 174). Die Geschädigte erlitt infolge des Angriffs zudem erhebliche und langdauernde Einschränkungen ihrer persönlichen Lebensführung. Das Gewicht dieses Umstands wird unter den gegebenen Umständen nicht durch die Erwägung relativiert, dass sie nicht durch die Gewalthandlung als solche beeindruckt war, sondern von der Unvermitteltheit und Unerklärlichkeit des Angriffs, und dass der Beschuldigte in dessen Zuge einen ihm möglichen Werkzeugeinsatz unterließ. Die Feststellungen der Strafkammer erweisen sich schließlich zur Härte des gegen den Kopf gerichteten Schlages als lückenhaft.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des zutreffenden rechtlichen Maßstabs angesichts der genannten Umstände schon für sich allein gesehen zur Erheblichkeit der Anlasstat in Fall II.1. der Urteilsgründe gelangt wäre.
b) Die Strafkammer hat zudem die Erheblichkeit der einzelnen Anlasstaten zwar jede für sich erörtert und insoweit insbesondere darauf abgestellt, dass die Geschädigten der Fälle II.4., II.6. und II.7. der Urteilsgründe sich trotz der ihnen beigebrachten schmerzhaften Verletzungen psychisch unbeeindruckt gezeigt hatten. Das Landgericht hat jedoch die Häufigkeit und insbesondere in der Zeit von Februar bis April 2023 schnell steigende Frequenz fremdaggressiver, auch mit Körperverletzungsvorsatz begangener Delikte im öffentlichen Raum meist ein und derselben Kleinstadt nicht erkennbar in den Blick genommen; entgegen der Einschätzung der Strafkammer wohnte der Tatserie nach den Feststellungen in den Monaten vor dem Beginn der geschlossenen Unterbringungen des Beschuldigten eine deutliche Progredienz inne. Der Senat kann angesichts der aufgezeigten Begleitumstände der Tatbegehungen nicht ausschließen, dass bei Anwendung des zutreffenden Maßstabes das Landgericht auch den Taten zu II.4., II.6. und II.7. der Urteilsgründe die Eignung zu einer empfindlichen Störung des Rechtsfriedens und erheblichen Beeinträchtigung des Gefühls der Rechtssicherheit der Allgemeinheit nicht abgesprochen hätte.
3. Die Sache bedarf danach neuer Prüfung und Entscheidung. Von der Aufhebung des Urteils sind auch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Auch bei Aufhebung eines den Antrag im Sicherungsverfahren ablehnenden Urteils können Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der Beschuldigte mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte, nicht anders als bei Aufhebung eines freisprechenden Urteils jedenfalls bei einem bestreitenden - oder, wie hier, in seiner Fähigkeit zu einer verständigen Einlassung zur Sache krankheitsbedingt beeinträchtigten - Beschuldigten nicht als Grundlage einer möglichen Unterbringung bestehen bleiben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 27. Januar 1998 - 1 StR 727/97, NStZ-RR 1998, 204; vom 24. April 2024 - 2 StR 218/23, Rn. 25; vom 11. September 2024 - 2 StR 498/23, Rn. 25; vom 25. September 2024 - 2 StR 223/24, Rn. 12, und vom 15. Januar 2025 - 2 StR 298/24, Rn. 13). Das neue Tatgericht wird Feststellungen zur Härte des gegen den Kopf gerichteten Schlags im Fall II.1. der Urteilsgründe zu treffen haben.
4. Mit der Aufhebung des Urteils ist die damit verknüpfte, nach § 8 StrEG getroffene Entschädigungsentscheidung des Landgerichts gegenstandslos (BGH, Urteile vom 27. Januar 1998 - 1 StR 727/97, NStZ-RR 1998, 204; vom 24. April 2024 - 2 StR 218/23, Rn. 26, und vom 25. September 2024 - 2 StR 223/24, Rn. 13).
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