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BGH·2 StR 230/25·25.08.2025

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung zweier Gesamtstrafen und Verweisung zur Neubildung

StrafrechtStrafzumessungStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Köln, in dem mehrere Gesamtfreiheitsstrafen und Einzelstrafen verhängt wurden. Der BGH hob insoweit zwei Gesamtfreiheitsstrafen (11 Monate und 1 Jahr/1 Monat) auf und verwies die Bildung der neuen Gesamtstrafe sowie die Kostenentscheidung nach §§ 460, 462 StPO zur nachträglichen gerichtlichen Entscheidung. Entscheidungsgrund ist u.a., dass eine vorverurteilte Ersatzfreiheitsstrafe erledigt war und deshalb keine Zäsurwirkung entfaltet; die Neubemessung ist zudem durch das Verschlechterungsverbot begrenzt.

Ausgang: Revision hinsichtlich zweier Gesamtfreiheitsstrafen teilweise stattgegeben; Neubildung der Gesamtstrafe und Kostenentscheidung nach §§ 460, 462 StPO anzuweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erledigte Vorverurteilungen, die durch vollständige Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe beseitigt sind, entfalten keine Zäsurwirkung für die Bildung nachfolgender Gesamtstrafen.

2

Werden einzelne Gesamtstrafen aufgehoben, ist eine neue Gesamtstrafe aus den den jeweiligen Einzelstrafen und einzubeziehenden Geldstrafen zu bilden.

3

Wegen des Verschlechterungsverbots nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO darf eine nachträglich zu bemessende Gesamtstrafe die Summe der aufgehobenen Gesamtstrafen nicht überschreiten.

4

Ergeben sich Rechtsfehler, die ausschließlich die Bildung der Gesamtstrafe betreffen, kann das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1b StPO die Angelegenheit im Beschlusswege an ein Gericht zur nachträglichen Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO verweisen.

Relevante Normen
§ 460 StPO§ 462 StPO§ 55 StGB§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 354 Abs. 1b StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 13. Dezember 2024, Az: 118 KLs 19/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Dezember 2024 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen von elf Monaten und einem Jahr und einem Monat mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe und die Kosten des Rechtsmittels nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Tatzeit 9. Juni 2023) und wegen Diebstahls (Tatzeit 17. Juli 2023) unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Heinsberg im beschleunigten Verfahren vom 11. August 2023 (Tatzeit 10. August 2023) und der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 23. April 2024 (Tatzeit 26. Mai 2023) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn betreffend Taten zwischen dem 15. August 2023 und dem 6. Oktober 2023 wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und betreffend Taten zwischen dem 28. Februar 2024 und dem 2. April 2024 wegen Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln im beschleunigten Verfahren vom 12. April 2024 (Tatzeit 8. April 2024) zu einer dritten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Bei der Bildung der zweiten Gesamtstrafe von elf Monaten Freiheitsstrafe hat es zugunsten des Angeklagten einen Härteausgleich dafür vorgenommen, dass die im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckte Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 9. Januar 2024 (Tatzeit 4. Januar 2024), dem das Landgericht Zäsurwirkung beigemessen hat, aufgrund der Erledigung der Vollstreckung nicht gemäß § 55 StGB einbezogen werden könne. Die Revision des Angeklagten, die er mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch, zu den auf Grund der abgeurteilten Taten verhängten Einzelstrafen, zu der unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 11. August 2023 und der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 23. April 2024 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und zu der getroffenen Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

2. Der Gesamtstrafenausspruch hält hingegen insoweit sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, als das Landgericht den Angeklagten zu zwei weiteren Gesamtfreiheitsstrafen von elf Monaten und – ausweislich der insoweit maßgeblichen Entscheidungsformel – von einem Jahr und einem Monat verurteilt hat.

4

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift unter anderem ausgeführt:

„Das Landgericht ist von einer Zäsurwirkung der Verurteilung durch das Amtsgericht Köln vom 9. Januar 2024 ausgegangen, obwohl diese Verurteilung nach seinen Feststellungen durch Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe vollständig erledigt ist […]. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt erledigten Vorverurteilungen keine Zäsurwirkung zu (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 2 StR 495/14 – m.w.N.).“

5

Nur das Urteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 11. August 2023 entfaltet daher Zäsurwirkung. Die abgeurteilten Taten, die den durch das Landgericht gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen von elf Monaten und einem Jahr und einem Monat zugrunde liegen, sind alle nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Heinsberg vom 11. August 2023 und vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Köln vom 12. April 2024 begangen worden; die letzte Tat (Fall II.8 der Urteilsgründe) datiert vom 2. April 2024.

6

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt weiter dargelegt:

„Die gesondert verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von elf Monaten und von einem Jahr und einem Monat können daher nicht bestehen bleiben. Vielmehr wird eine neue Gesamtstrafe aus den in den Fällen II 3 bis II 8 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5 EUR aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12. April 2024 […] zu bilden sein. […] Wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) darf die neu zu bemessende Gesamtstrafe die Summe der aufzuhebenden Gesamtstrafen, also zwei Jahre, nicht übersteigen.“

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Dem tritt der Senat bei.

8

3. Der Senat entscheidet gemäß § 354 Abs. 1b StPO, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung der Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen.

MengesSchmidtHerold
MeybergLutz