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BGH·2 StR 229/25·29.01.2026

Revision des Nebenklägers wegen unbestimmten Anfechtungsziels verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklägerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Nebenkläger legte Revision gegen das Urteil des LG Aachen ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Begründung nicht erkennen lässt, dass ein zulässiges Anfechtungsziel (Erstreckung eines Schuldspruchs, der Anschlussberechtigung begründet) verfolgt wird. Zudem trägt der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des LG Aachen als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Nebenklägers ist nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässig, wenn die Rechtsmittelbegründung nicht erkennen lässt, dass ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt wird.

2

Ein Nebenkläger kann nicht mit dem Ziel anfechten, lediglich eine andere Rechtsfolge oder eine höhere Strafe für den Angeklagten zu erreichen; insoweit fehlt es an der Statthaftigkeit des Rechtsmittels.

3

Die Begründung der Revision muss substantiiert darlegen, dass ein bisher unterbliebener Schuldspruch angestrebt wird; unklare oder nicht präzisierte Anträge führen zur Unzulässigkeit.

4

Kostenentscheidungen richten sich nach § 473 Abs. 1 StPO; eine Auslagenerstattung zwischen Angeklagtem und Nebenkläger entfällt, wenn beide Rechtsmittel erfolglos bleiben.

Relevante Normen
§ 400 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 14. August 2024, Az: 52 Ks 9/24

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. August 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge für die Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer nicht zum Anschluss berechtigenden Gesetzesverletzung verurteilt wird. Die Begründung der Revision eines Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt, also ein bisher unterbliebener Schuldspruch des Angeklagten wegen einer Straftat, welche die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet, erstrebt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Mai 2021 – 2 StR 381/20, Rn. 2 mwN).

2

Daran fehlt es vorliegend. Der Rechtsmittelbegründung ist nicht zu entnehmen, ob der Nebenkläger zulässigerweise eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes oder aber – was unzulässig wäre – lediglich eine höhere Strafe anstrebt.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Auslagenerstattung zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger findet nicht statt, da beide Rechtsmittel erfolglos geblieben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2021 – 2 StR 381/20, Rn. 4).

MengesMeybergHerold
ZengZimmermann