Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung; §244 Abs.3 StPO unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Mühlhausen ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen. Die Rüge nach §244 Abs.3 StPO ist unzulässig, weil die benannten E‑Mails/Chats nicht übermittelt wurden; die §261‑Rüge erweist sich als unbegründet.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Mühlhausen als unbegründet verworfen; Rüge nach §244 Abs.3 StPO unzulässig wegen Nichtübermittlung der benannten Beweismittel
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Rüge nach §244 Abs. 3 StPO ist auf der Revisionsinstanz unzulässig, wenn die Revision die im Beweisantrag aufgelisteten Beweismittel (z. B. E‑Mails, Chat‑ und WhatsApp‑Nachrichten) nicht mit übermittelt, so dass eine Überprüfung des ablehnenden Beschlusses durch das Revisionsgericht nicht möglich ist.
Die bloße Vorhaltung der Revisionsbegründung in der Hauptakte ersetzt nicht die Verpflichtung, für die Überprüfung erforderliche Beweismittel der Revisionsinstanz zugänglich zu machen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen, soweit das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Mühlhausen, 19. Dezember 2023, Az: 9 KLs 580 Js 49370/20
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 19. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts jedenfalls unbegründet.
Was die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO anbelangt, befindet sich die Revisionsbegründung des Verteidigers vom 23. März 2024 in vollständiger Form in der Hauptakte. Gleichwohl ist die Rüge unzulässig, weil die Revision es versäumt, die im Beweisantrag aufgelisteten, von einem Sachverständigen auf ihre „Echtheit“ zu untersuchenden E-Mails, Chat-Nachrichten und Whats-App-Kommunikationen mitzuteilen, so dass dem Senat eine Überprüfung des ablehnenden Beschlusses durch die Strafkammer nicht möglich ist.
Zeng Appl Meyberg Richter am BundesgerichtshofDr. Lutz ist wegen Urlaubsan der Unterschrift gehindert. Zeng Herold