Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Symptomatischer Zusammenhang zwischen Tatbegehung und Alkoholabhängigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt; seine Revision richtet sich gegen die fehlende Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf und verweist zurück, weil das Landgericht die Ablehnung mit der bloßen, nicht erläuterten Annahme eines fehlenden symptomatischen Zusammenhangs begründet hat. Der Sachverständige hatte jedoch eine mitursächliche Wirkung des Alkoholkonsums für die Tat festgestellt; eine Persönlichkeitsakzentuierung steht der Maßregel nicht entgegen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung der Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt das Vorliegen einer Sucht und einen symptomatischen Zusammenhang zwischen der Tatbegehung und der Abhängigkeit voraus.
Eine Mitursächlichkeit des übermäßigen Alkoholkonsums für die Tatbegehung begründet einen symptomatischen Zusammenhang im Sinne der Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Die bloße, nicht näher erläuterte Annahme eines fehlenden symptomatischen Zusammenhangs genügt nicht als tatrichterliche Begründung für die Ablehnung der Maßregel.
Die Feststellung weiterer tatbeeinflussender Persönlichkeitsakzentuierungen steht der Anordnung einer Entziehungsunterbringung nicht entgegen, sofern die Suchtmittelabhängigkeit mitursächlich für die Tat war.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Kassel, 25. Januar 2013, Az: 1600 Js 15871/12 - 5 KLs
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. Januar 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts besteht eine Alkoholabhängigkeit des Angeklagten. Die Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat die Strafkammer mit der nicht erläuterten Annahme abgelehnt, es fehle an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen der Tatbegehung und der Alkoholabhängigkeit. Dies reicht zur Begründung der Entscheidung nicht aus, zumal der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, die Wirkung des Alkoholkonsums sei geeignet gewesen, die ohnehin eingeschränkten Hemmungen des Angeklagten zu verringern. Danach ist jedenfalls eine Mitursächlichkeit des Hangs zum Alkoholkonsum im Übermaß für die Tatbegehung gegeben, die zur Bejahung der Maßregelvoraussetzung eines symptomatischen Zusammenhangs genügt (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2012 – 2 StR 605/11, NStZ-RR 2013, 54, 55). Die Tatsache, dass auch eine Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten festgestellt wurde, die ebenfalls für die Tatbegehung von Bedeutung gewesen ist, steht der Maßregelanordnung nicht entgegen. Die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel liegt nahe, so dass der Senat nicht ausschließen kann, dass deren Ablehnung auf dem Begründungsmangel beruht.
Der Senat schließt jedoch aus, dass sich der Rechtsfehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.
| Fischer | Eschelbach | Zeng | |||
| Schmitt | Ott |