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BGH·2 StR 224/12·30.01.2013

Strafzumessung bei Beihilfe zur unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr und zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Revision eingelegt. Der BGH gab der Revision insoweit statt, dass der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wurde. Begründet wurde dies mit einer unzureichenden Prüfung des minderschweren Falls (§ 30 Abs. 2 BtMG) und mangelnder Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung, insbesondere im Vergleich zu Mitangeklagten und vorliegenden Strafmilderungsgründen (§ 27 StGB).

Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich des Strafausspruchs teilweise stattgegeben; Urteil im Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, sonstige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des verminderten Strafrahmens nach § 30 Abs. 2 BtMG erfordert eine gesonderte, fallbezogene Prüfung für jeden Angeklagten; hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob strafmildernde Umstände nach § 27 StGB vorliegen und die Ausnahme gerechtfertigt ist.

2

Bei der konkreten Strafzumessung sind Milderungs- und Erschwerungsgründe einzeln zu würdigen und in ihrer Gewichtung darzustellen; besondere mildernde Umstände (z. B. Geständnis, fehlende Vorstrafen, nur untergeordneter Tatbeitrag) können die Anwendung eines minderschweren Falls nahelegen.

3

Das Gericht hat die Wahl und Höhe der Sanktion so zu begründen, dass für Dritte nachvollziehbar ist, warum das gewählte Strafmaß im Rahmen des Strafrahmens liegt; dies schließt einen Vergleich mit den Strafen Mitangeklagter ein, soweit tatbezogene Unterschiede nicht gravierend sind.

4

Fehlt die hinreichende Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 27 StGB§ 46 Abs 2 StGB§ 30 Abs 2 BtMG§ 349 Abs. 2 StPO§ 30 Abs. 2 BtMG

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 23. Dezember 2011, Az: 5/17 KLs - 5120 Js 220131/11 (43/11)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2011 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (2.445 kg Heroingemisch) in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsanordnung getroffen. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Prüfung nicht stand.

2

1. Die Erwägungen des Landgerichts zur Anwendung des geminderten Strafrahmens des § 30 Abs. 2 BtMG beschränken sich auf einen Satz (UA 19), der sich neben dem Angeklagten M. auch auf den Mitangeklagten D. bezieht; dieser ist wegen (täterschaftlicher) Einfuhr von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben damit zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt worden.

3

Es ist nicht erkennbar, dass das Landgericht bei seinem Hinweis, ein minderschwerer Fall scheide für beide Angeklagte wegen der erheblichen Heroinmenge aus, bedacht hat, dass bei dem Angeklagten M. der vertypte Strafmilderungsgrund des § 27 StGB vorlag und daher zu prüfen war, ob dieser Umstand, allein oder zusammen mit anderen Strafmilderungsgründen, die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens rechtfertigte.

4

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung ist zugunsten des Angeklagten ausgeführt, er sei geständig gewesen und nicht vorbestraft, die Handlungen des Angeklagten seien polizeilich überwacht, das Rauschgift sichergestellt worden. Als bloßer Beifahrer des Haupttäters C. , der in einem Begleitfahrzeug den einführenden Mitangeklagten D. absicherte, habe der Angeklagte den Haupttäter psychisch bestärkt. Er habe lediglich die Reduktion seiner Schulden bei C. erhofft. Das Gewicht seiner Handlungen sei "am unteren Rand der denkbaren Beihilfehandlungen" einzuordnen.

5

Als gegen den Angeklagten sprechender Umstand ist lediglich darauf hingewiesen, es sei eine erhebliche Menge Heroin eingeführt worden, auf die es dem Angeklagten zwar nicht angekommen sei, die er aber in Kauf genommen habe.

6

Umfang und Gewicht dieser allgemeinen Milderungsgründe mussten es nahe legen, die Anwendung des Strafrahmens eines minderschweren Falles für den Angeklagten M. gesondert und sorgfältig zu prüfen.

7

2. Selbst wenn das Landgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei zur Anwendung des Normalstrafrahmens gelangt wäre, ist im Hinblick auf den oben dargelegten Gesamtzusammenhang die Verhängung der Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten nicht hinreichend begründet. Es erschließt sich insbesondere nicht, warum die "am unteren Rand denkbarer Beihilfehandlungen" angesiedelte Tat mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden war, die sich der Mitte des angenommenen Strafrahmens nähert. Das gilt hier - mangels gravierender sonstiger Unterschiede in den festgestellten strafzumessungsrelevanten Tatsachen - nicht zuletzt auch im Vergleich zu der nur wenig höheren Freiheitsstrafe, die gegen den täterschaftlich einführenden Mitangeklagten D. verhängt worden ist.

Herr VRiBGH Beckerist wegen Erholungsurlaubsan der Unterschriftsleistunggehindert. Fischer Berger Fischer Krehl Eschelbach

Herr VRiBGH Becker ist wegen Erholungsurlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.BergerKrehl
FischerFischerEschelbach