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BGH·2 StR 2/23·02.08.2023

Revision teilweise stattgegeben: Anrechnung von Bewährungsleistungen bei Gesamtstrafe

StrafrechtStrafzumessungWirtschaftsstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts Bonn Revision eingelegt. Der BGH gab der Revision insoweit statt, als die Kammer unterließ, Feststellungen über vom Angeklagten erbrachte Zahlungen zur Erfüllung einer Bewährungsauflage zu treffen, und verwies die Sache zurück. Zur Begründung führte der Senat aus, dass in solchen Fällen Aufklärungspflichten bestehen und bei Nichtaussetzung der Gesamtstrafe eine Anrechnung nach §§ 58, 56f StGB vorzunehmen sein kann.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung und Zurückverweisung hinsichtlich fehlender Entscheidung zur Anrechnung von Bewährungsleistungen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe in eine neue Gesamtstrafe sind vom Verurteilten zur Erfüllung von Bewährungsauflagen erbrachte Leistungen bei der Strafbemessung zu berücksichtigen und, soweit die neue Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, auf die Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen (§ 58 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 S. 2 StGB).

2

Hat die Frage der Anrechnung von Bewährungsleistungen für die Strafzumessung Bedeutung, trifft das Gericht eine von Amts wegen wahrzunehmende Aufklärungspflicht; hierzu kann die Beiziehung des Bewährungshefts und die Ermittlung tatsächlicher Zahlungen gehören (§ 244 Abs. 2 StPO).

3

Unterbleiben gebotene Feststellungen zu erbrachten Bewährungsleistungen, ist die diesbezügliche Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB schließt die Berücksichtigung von Auflagen und Leistungen der einbezogenen früheren Strafe in der Entscheidung über Umfang und Vollzug der Gesamtstrafe nicht aus.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 55 StGB§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 244 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 27. Juni 2022, Az: 29 KLs 4/21

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. Juni 2022, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen, die der Angeklagte im Rahmen der für die einbezogene Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 29. November 2021 (Az.: 204 Cs – 781 Js 370/20 – 86/21) gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht hat, unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Bankrotts, vorsätzlicher Insolvenzverschleppung sowie vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Strafbefehl zu einem Jahr und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete und mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeanstandung den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, ist in zulässiger Weise erhoben und begründet.

3

1. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 29. November 2021, den die Strafkammer zu Recht im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB in die hier gegenständliche Verurteilung einbezogen hat, war der Angeklagte zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ausweislich des von der Revision mitgeteilten und von der Wirtschaftsstrafkammer in die Hauptverhandlung eingeführten Bewährungsbeschlusses des Amtsgerichts Siegburg war dem Angeklagten in jenem Verfahren zur Auflage gemacht worden, 2.000 € in Raten von 100 € an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.

4

2. Die Revision trägt unwidersprochen vor, dass durch Beiziehung des Bewährungsheftes festgestellt worden wäre, dass der Angeklagte im Rahmen der genannten Bewährungsauflage Geldzahlungen geleistet habe. Sie beanstandet, dass die Wirtschaftsstrafkammer diesbezügliche Ermittlungen unterlassen und folglich auch – was ausweislich der Urteilsgründe zutrifft – keine dahingehenden Feststellungen getroffen hat.

5

3. Zu entsprechender Aufklärung musste sich die Strafkammer in der vorliegenden Fallkonstellation indes gedrängt sehen. Wird die neue Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Ausgleich für die Nichterstattung der Leistungen, die der Angeklagte zur Erfüllung von Auflagen einbezogener, zur Bewährung ausgesetzter Strafen erbracht hat, gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2002 – 2 StR 200/02; vom 28. Februar 2023 – 2 StR 492/22; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1257 mwN).

ApplMeybergSchmidt
ZengGrube