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BGH·2 StR 222/23·17.07.2024

Revision: Verjährung tateinheitlicher Körperverletzung bei sexuellem Missbrauch von Kindern

StrafrechtSexualstrafrechtVerjährungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Köln wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ein. Der BGH weist die Revision im Wesentlichen als unbegründet zurück, ändert jedoch den Schuldspruch dahin, dass die tateinheitlich begangene Körperverletzung in einem Fall verjährt ist. Die Verjährungsfrist ist vom frühestmöglichen Tatzeitpunkt aus zu berechnen; die übrigen Verurteilungen und das Strafmaß bleiben bestehen.

Ausgang: Revision des Angeklagten überwiegend als unbegründet abgewiesen; Schuldspruch in einem Punkt wegen Verjährung geändert

Abstrakte Rechtssätze

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Bei unbestimmt datierten Taten ist für den Beginn der Verjährungsfrist zugunsten des Beschuldigten vom frühestmöglichen Tatzeitpunkt auszugehen.

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Die opferbezogenen Ruhensgründe des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB erfassen die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) nicht; dementsprechend ruht die Verjährung einer solchen Tat nicht nach dieser Vorschrift.

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Ist die Verjährung einer tateinheitlich begangenen Nebenstraftat eingetreten, ist diese Tat nicht mehr verfolgbar und aus dem Schuldspruch zu entfernen.

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Prozessordnungsgemäß festgestellte, aber verjährte schuldhafte Taten können bei der Strafzumessung berücksichtigt werden; ihr Gewicht bleibt jedoch eingeschränkt.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. § 223 Abs. 1 StGB§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 473 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 17. Juli 2024, Az: 2 StR 222/23, Urteil

vorgehend BGH, 14. März 2024, Az: 2 StR 222/23, Beschluss

vorgehend LG Köln, 28. September 2022, Az: 110 KLs 4/22

nachgehend BGH, 17. Juli 2024, Az: 2 StR 222/23, Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. September 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch dahingehend geändert wird, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern V. , S. und J. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen und in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt.

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Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist sie unbegründet.

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1. Die Verfahrensrügen versagen aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts.

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2. Der Schuldspruch bedarf zu Fall 6 der Anklage der Korrektur. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„Hinsichtlich der im Fall 6 der Anklageschrift von dem Angeklagten tateinheitlich zu dem schweren sexuellen Missbrauch begangenen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers J. […] liegt das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung vor. Nach den Feststellungen wurde die Tat zu einem nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2006 begangen, als der am 9. April 1996 geborene Geschädigte J. „zehn oder elf Jahre alt“ war […]. Zu Gunsten des Angeklagten ist für den Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. § 223 Abs. 1 StGB) vom frühestmöglichen Tatzeitpunkt auszugehen (BGHSt 18, 274), mithin dem zehnten Geburtstag des Geschädigten am 9. April 2006. Damit war Verjährung der tateinheitlich begangenen Körperverletzung am 8. April 2011, 24.00 Uhr eingetreten. Eine Unterbrechung der Verjährung hat vor deren Eintritt nicht stattgefunden. Auch hat die Verjährung der tateinheitlich begangenen Körperverletzung nicht nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB geruht, da § 223 StGB nicht von den opferbezogenen Ruhensgründen des Abs. 1 Nr. 1 erfasst wird.“

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3. Darüber hinaus hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.

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a) Soweit der Senat den Teilfreispruch des Angeklagten mit Urteil vom heutigen Tag aufgehoben hat, weil das Landgericht zu hohe Anforderungen an seine Überzeugungsbildung mit Blick auf die Tatkonkretisierung gestellt hat, ist dies ohne Einfluss auf die auch im Übrigen rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung in den zur Aburteilung gelangten Fällen.

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b) Auch der Strafausspruch hat Bestand. Zwar hat das Landgericht zu Fall 6 der Anklage die tateinheitliche Verwirklichung der Körperverletzung strafschärfend berücksichtigt. Der Senat schließt aber aus, dass die Strafkammer von einem zu hohen Schuldgehalt ausgegangen ist und dass sie in Kenntnis des teilweisen Verfahrenshindernisses den Angeklagten milder bestraft hätte, zumal sie trotz teilweise eingetretener Verjährung nicht gehindert war, das schuldhaft von dem Angeklagten verwirklichte und prozessordnungsgemäß festgestellte Unrecht bei der Strafzumessung – wenn auch mit eingeschränktem Gewicht ‒ zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. März 2022 – 2 StR 430/21 Rn. 6).

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4. Angesichts des lediglich geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

MengesGrubeZimmermann
MeybergSchmidt