Revision des Nebenklägers wegen fehlender qualifizierter elektronischer Signatur verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Nebenkläger erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln; die Revisionsbegründung wurde als PDF eingereicht. Fraglich war, ob die elektronische Einreichung den Formvorschriften entsprach. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Begründung keine qualifizierte elektronische Signatur aufwies und nicht über einen in § 32a Abs. 4 StPO genannten sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Nebenklägers wegen Formmängeln der Revisionsbegründung als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht den Formvorschriften des § 32d Satz 2 i.V.m. § 390 Abs. 2 StPO entspricht.
Elektronisch eingereichte Revisionsbegründungen in Form von PDF-Dokumenten müssen eine qualifizierte elektronische Signatur aufweisen; eine einfache maschinenschriftliche Namensangabe nebst handschriftlicher Unterschrift ersetzt diese nicht.
Wird eine elektronische Revisionsbegründung nicht mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen, ist sie (soweit erforderlich) auf einem der in § 32a Abs. 4 StPO genannten sicheren Übermittlungswege einzureichen; unterbleibt dies, liegt ein Formmangel vor.
Bei Unzulässigkeit der Revision wegen formeller Mängel ist das Rechtsmittel zu verwerfen; der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 28. September 2022, Az: 110 KLs 4/22
nachgehend BGH, 17. Juli 2024, Az: 2 StR 222/23, Beschluss
nachgehend BGH, 17. Juli 2024, Az: 2 StR 222/23, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Nebenklägers P. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. September 2022 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und anderem zu vier Jahren und zehn Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Im Übrigen hat es ihn – auch soweit ihm nach der Anklage Taten des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Nachteil des Nebenklägers P. zur Last lagen – freigesprochen und von Adhäsionsentscheidungen abgesehen.
Die gegen das Urteil gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers P. ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unzulässig. Sie ist nicht formgerecht im Sinne von § 32d Satz 2, § 390 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 1992 ‒ 3 StR 433/91, NStZ 1992, 347) begründet worden. Der als PDF-Dokument übersandte Schriftsatz zur Revisionsbegründung war nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, sondern nur „einfach“ durch die maschinenschriftliche Anbringung des Vor- und Familiennamens des Rechtsanwalts mit dem Zusatz „Rechtsanwalt“ und eine handschriftliche Unterschrift signiert. Er wurde indes nicht, wie in einem solchen Fall geboten (§ 32a Abs. 3 StPO), auf einem der in § 32a Abs. 4 StPO abschließend aufgezählten sicheren Übermittlungswege eingereicht.
| Menges | Grube | Zimmermann | |||
| Meyberg | Schmidt |