Themis
Anmelden
BGH·2 StR 219/21·10.11.2021

Strafverurteilung eines betäubungsmittelabhängigen Angeklagten: Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils einer Gesamtfreiheitsstrafe bei erneuter Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

StrafrechtMaßregelvollzug / Unterbringung nach § 64 StGBStrafvollzugTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe nach erneuter Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Der BGH hob den Teil der Entscheidung auf, der den Vorwegvollzug anordnete, und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Begründet wurde dies damit, dass das Tatgericht die positive und fortdauernde Unterbringung nach § 64 StGB nicht hinreichend in seine Ermessensabwägung einbezogen hat. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Anordnung des Vorwegvollzugs aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anordnung des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB ist die grundsätzlich anzustellende Sollentscheidung zugunsten eines Vorwegvollzugs bei mehrjährigen Freiheitsstrafen zu beachten, jedoch ist hiervon abzuweichen, wenn besondere Umstände die gegenteilige Entscheidung rechtfertigen.

2

Erforderlich ist eine konkrete Prüfung, ob eine bereits laufende und positiv verlaufende Unterbringung nach § 64 StGB durch Vorwegvollzug so unterbrochen würde, dass der Zweck der Maßregel gefährdet oder die Fortführung der Therapie verhindert würde.

3

Hat die erneute Unterbringung nach § 67f StGB bei Rechtskraft zur Erledigung der bereits vollzogenen Maßregel geführt, kann dies ein gewichtiger Grund sein, von der Anordnung des Vorwegvollzugs abzusehen.

4

Der Revisionsgerichtshof darf die gebotenen Wertungen und Beurteilungen, die für die Entscheidung über den Vorwegvollzug erforderlich sind, nicht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen; erforderliche tatrichterliche Würdigungen sind an das Tatgericht zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 64 StGB§ 67 Abs 1 StGB§ 67 Abs 2 S 2 StGB§ 67f StGB§ 267 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Wiesbaden, 22. September 2020, Az: 2 KLs - 3351 Js 16090/15

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 22. September 2020 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug eines Teils der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20. Dezember 2016 wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in 30 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 25. März 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten ist das Urteil durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben worden, soweit von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. Das Landgericht hat nunmehr die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Entscheidung über den teilweisen Vorwegvollzug der Gesamtfreiheitsstrafe getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt weist Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.

3

2. Hingegen begegnet die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat in seine zu treffende Ermessensentscheidung nicht erkennbar einbezogen, dass sich der Angeklagte aufgrund des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 20. Dezember 2016 im Vollzug einer Maßregel nach § 64 StGB befindet, die nach den hierzu getroffenen Feststellungen fortdauert und positiv verläuft.

4

Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmt das Gericht den Vorwegvollzug der Strafe oder eines Teils der Strafe, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Ist wie hier eine zeitige Freiheitsstrafe von über drei Jahren zu vollstrecken, soll das Gericht regelmäßig bestimmen, dass ein Teil der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken ist (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB). Mit Rücksicht auf die besondere Vollzugssituation des Angeklagten (positiv verlaufende Unterbringung nach § 64 StGB in anderer Sache) hätte die Strafkammer hier aber prüfen müssen, ob ausnahmsweise von der Sollvorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB abzuweichen und von der Anordnung des Vorwegvollzugs abzusehen war. Denn die nunmehr erneut angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hätte nach § 67f StGB im Fall ihrer Rechtskraft die Erledigung der bereits vollzogenen Unterbringung zur Folge. Die in deren Rahmen erfolgversprechend begonnene Therapie könnte gemäß § 67 Abs. 1 StGB dann nur fortgesetzt werden, wenn sie nicht zum Zwecke eines Vorwegvollzugs unterbrochen wird. In einem solchen Fall kann von der Entscheidung über den Vorwegvollzug abgesehen werden (BGH NStZ-RR 2020, 209; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 68. Aufl., § 67 Rn. 12).

5

Über die Anordnung eines Vorwegvollzugs ist daher erneut zu entscheiden. Dem Senat ist es verwehrt, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst darüber zu befinden, weil die Entscheidung Wertungen und Beurteilungen erfordert, die dem Tatgericht vorbehalten sind.

Appl Krehl Meyberg Grube Schmidt

Berichtigungsbeschluss vom 1. Februar 2022

Der Beschluss des Senats vom 10. November 2021 wird dahingehend berichtigt, dass das unter Rdn. 3 der Beschlussgründe genannte Datum der Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden richtig lauten muss: „30. Juli 2018“.

ApplMeybergSchmidtKrehlGrube
KrehlGrubeApplMeybergSchmidt