Revision wegen Handelns mit Cannabis unbegründet; LG-Verwerfungsbeschluss aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Cannabis ein; das Landgericht Bonn hatte diese Revision als unzulässig verworfen, weil es an einer fristgerechten Begründung fehlte. Der BGH hebt diesen Verwerfungsbeschluss auf, weil die Revision im selben Schriftsatz durch die allgemeine Sachrüge form- und fristgerecht begründet war. In der materiellen Nachprüfung ergab sich jedoch kein Rechtsfehler zu seinen Lasten, weshalb die Revision als unbegründet verworfen wird; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; vorherige Verwerfungsentscheidung des LG aufgehoben, Kostenentscheidung zugunsten des Gerichts
Abstrakte Rechtssätze
Die form- und fristgerechte Begründung der Revision kann durch die Erhebung der allgemeinen Sachrüge im selben Schriftsatz erfolgen; eine Verwerfung wegen fehlender Begründung ist insoweit unzulässig.
Bei Revisionen, die auf die allgemeine Sachrüge gestützt sind, erstreckt sich die umfassende Nachprüfung grundsätzlich nicht auf bereits rechtskräftig gewordene Entscheidungen aus früheren Verfahren, die im späteren Urteil nur deklaratorisch wiederholt werden.
Findet die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils keine Rechtsfehler zu Lasten des Verurteilten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Trifft die Revision keinen Erfolg, hat der erfolglose Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 17. Dezember 2024, Az: 23 KLs 19/24
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 18. Februar 2025, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. Dezember 2024 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus zwei früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Beschluss des Landgerichts vom 18. Februar 2025, mit dem es die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 17. Dezember 2024 als unzulässig verworfen hat, weil der Angeklagte die fristgemäß eingelegte Revision nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet habe, ist aufzuheben. Denn der Angeklagte hat die form- und fristgerecht eingelegte Revision im selben Schriftsatz mit der allgemeinen Sachrüge form- und fristgerecht begründet.
2. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die umfassende Nachprüfung des Urteils, die die im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordene und lediglich deklaratorisch wiederholte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 5 StR 265/19) Einziehungsentscheidung nicht mehr umfasste, keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.
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