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BGH·2 StR 210/23·01.08.2023

Revision verworfen — Einziehungsbetrag €38.300: gesamtschuldnerische Haftung bestätigt

StrafrechtStrafprozessrechtVermögensabschöpfung/EinziehungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt mit der Maßgabe fest, dass der Angeklagte für den Einziehungsbetrag in Höhe von 38.300 € als Gesamtschuldner haftet. Die gerichtliche Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; gesamtschuldnerische Haftung für Einziehungsbetrag von 38.300 € festgestellt; Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers ergibt.

2

Der Bundesgerichtshof kann die Revision mit der Maßgabe verwerfen, dass der Angeklagte für einen angeordneten Einziehungsbetrag als Gesamtschuldner haftet.

3

Hat der Revisionsführer keinen Erfolg, sind ihm die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

4

Die Bestätigung einer Einziehungsanordnung durch das Urteil der Vorinstanz bleibt bestehen, soweit die materiellen Voraussetzungen der Einziehung vorliegen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 5. Dezember 2022, Az: 66 KLs 12/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte für den Einziehungsbetrag in Höhe von 38.300 Euro als Gesamtschuldner haftet. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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