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BGH·2 StR 210/14·11.02.2015

Diebstahl: Gewahrsam des Ladeninhabers an den in seinem Ladengeschäft befindlichen Waren

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikte (Diebstahl)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte die Verwerfung seiner Revision gegen Verurteilung wegen fünffachen Diebstahls und Beihilfe zur Urkundenfälschung. Der BGH hob die Verwerfung wegen angeblich nicht fristgerechter Begründung auf und gewährte Wiedereinsetzung, prüfte jedoch die Sachrüge in der Sache. Die landgerichtlichen Feststellungen blieben bestehen; das Revisionsgericht verwirft die Revision. Das LG hat zutreffend angenommen, dass der Ladeninhaber Mitgewahrsam an den Blankofahrscheinen besitzt.

Ausgang: Die Revision des Angeklagten wird verworfen; die ursprüngliche Verurteilung wegen Diebstahls und Beihilfe zur Urkundenfälschung bleibt bestehen (Wiedereinsetzung gewährt, materielle Rüge erfolglos).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ladeninhaber besitzt hinsichtlich der in seinem Ladengeschäft befindlichen Waren wegen seiner jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit zumindest Mitgewahrsam; hierfür ist es unerheblich, ob er Bestandskontrollen durchführt oder genaue Kenntnis über die Menge der Waren hat.

2

Die Entnahme und Weitergabe im Laden gelagerter Blankodokumente durch einen Angestellten erfüllt den Tatbestand des Diebstahls, wenn der Angestellte den Gewahrsam des Arbeitgebers bricht.

3

Beihilfe zur Urkundenfälschung ist anzunehmen, wenn jemand vorsätzlich Blankodokumente überlässt und sich der Verwendung zur Herstellung gefälschter Urkunden bewusst ist; es bedarf nicht der Kenntnis von der gesamten Organisationsstruktur der Fälscher.

4

Die Zurückweisung einer Revision als unzulässig wegen nicht fristgerechter Begründung ist aufzuheben, wenn die Revisionsbegründung form- und fristgerecht vorgelegt wurde oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Relevante Normen
§ 242 StGB§ 346 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 10. Februar 2014, Az: 5/4 KLs 51/13

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts vom 16. April 2014, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2014 wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fünffachen Diebstahls, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat das Landgericht mit Beschluss vom 16. April 2014 als unzulässig verworfen (gemäß § 346 Abs. 1 StPO), weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden sei. Hiergegen richtet sich der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts, dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beigefügt ist. Dieser Antrag hat Erfolg; dagegen bleibt der auf die Sachrüge gestützten Revision des Angeklagten der Erfolg versagt.

I.

2

Der Beschluss vom 16. April 2014, mit dem das Landgericht die Revision des Angeklagten verworfen hat, ist aufzuheben. Der Angeklagte hat mit dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. April 2014 sein Rechtsmittel gegen das am 4. März 2014 zugestellte Urteil form- und fristgerecht begründet.

II.

3

Die Überprüfung der landgerichtlichen Verurteilung deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.

4

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte seit Dezember 2011 im DB-Store in F. tätig und dabei unter anderem für die Ausstellung von Monatsfahrkarten der Deutschen Bahn für das Rhein-Main- Gebiet verantwortlich. Er hatte insoweit Zugriff auf in dem Geschäft lagernde, größere Mengen sogenannter Blanko-Fahrscheine, die besondere Kennzeichen aufwiesen, und von ihm nach den Wünschen der Kunden bedruckt und danach zum Preis zwischen 80 € und 260 € veräußert wurden.

5

Eine Buchführung über den Bestand und die von dem Angeklagten zu veranlassenden Nachbestellungen bestand nicht. Auch eine Kontrolle des Angeklagten - weder im Hinblick auf seine Bestellungen noch in Anbetracht auf seinen (nachgewiesenen) Verkauf - fand nicht statt. Weder die Deutsche Bahn noch der jeweilige unmittelbare Arbeitgeber des Angeklagten, der als Subunternehmer den DB-Store betreute, überprüften den Umgang des Angeklagten mit den Blankofahrscheinen. Auch eine gesicherte Aufbewahrung gab es nicht; die gelieferten Kartons standen vielmehr offen im Store.

6

Im Herbst 2012 wurde der Angeklagte von einem Bekannten angesprochen, ob er Blankofahrscheine liefern könne. Er erklärte sich hierzu bereit, wissend, dass sie zur Herstellung von weiter zu verkaufenden, gefälschten Monatsfahrkarten dienen würden. Es kam in der Zeit bis Mai 2013 zu fünf Lieferungen von 8.000 Stück, wobei er hierfür zwischen 2,50 € und 6,10 € pro Stück kassierte. Weder über die hinter seinem Bekannten stehenden eigentlichen Fälscher der von ihm gelieferten Karten noch über die näheren Abläufe der Herstellung der Fahrkarten war der Angeklagte informiert. Tatsächlich stellte ein dem Angeklagten unbekannt gebliebener Hintermann auf Bestellung von Nutzern öffentlicher Verkehrsmittel bzw. von diesen beauftragten "Sammelbestellern" mittels eines Computerdruckers Falsifikate her, die jeweils an die Besteller ausgeliefert wurden. Der Erlös des Angeklagten aus den Taten belief sich auf mindestens 34.100 €, der Schaden der Deutschen Bahn - allein bei Weiterveräußerung von anlässlich einer Tat entwendeten 1.000 Blanko-Fahr-scheinen - auf 80.000 €.

7

2. Das Landgericht hat die Weitergabe der Blankofahrscheine jeweils als Diebstahl angesehen, weil der Angeklagte den übergeordneten Gewahrsam seines Arbeitgebers gebrochen habe. Zugleich hat es Beihilfe zur (späteren) Urkundenfälschung der Hinterleute angenommen. Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

8

a) Die Annahme des Landgerichts, der Arbeitgeber des Angeklagten habe Gewahrsam an den im DB-Store aufbewahrten Blanko-Fahrscheinen, ist nicht zu beanstanden. Ein Ladeninhaber besitzt hinsichtlich der in seinem Ladengeschäft befindlichen Waren im Hinblick auf seine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit zumindest (Mit-)Gewahrsam, ohne dass es im Einzelnen darauf ankäme, ob er Kontrollen über den Bestand der Waren vornimmt oder überhaupt weiß, ob und wieviele der einzelnen zum Verkauf angebotenen Gegenstände sich in der Gewahrsamssphäre des Ladens befinden.

9

b) Auch soweit die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte (tatsächlich) jeweils eine Beihilfe zur Urkundenfälschung begangen hat, hält dies der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Haupttaten der Urkundenfälschungen, die jeweils bereits mit der Herstellung einer Fahrkarte vollendet sind, hat das Landgericht noch ausreichend festgestellt. Dem Angeklagten war im Übrigen bewusst, dass die von ihm entwendeten Blankofahrscheine im Folgenden bedruckt und weiterveräußert werden sollten.

ApplKrehlZeng
SchmittEschelbach