Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Heimtückemords verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn wegen versuchten Heimtückemords ein. Streitfragen betrafen Beweiswürdigung, die Aufklärungspflicht (§ 244 StPO) und die Schuldfähigkeit wegen einer Traumafolgestörung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Feststellungen und Gutachten tragen den Schuldspruch, Verfahrensrügen sind unbegründet.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bonn als unbegründet verworfen; Verurteilung wegen versuchten Heimtückemords bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nicht dazu bestimmt, eine eigene, von den erstinstanzlich festgestellten Tatsachen abweichende Interpretation der Beweislage vorzunehmen; sie prüft auf Rechtsfehler der Feststellungen und der Beweiswürdigung.
Die Pflicht zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen nach § 244 Abs. 2 StPO gebietet nicht in jedem Fall die erneute Vernehmung bereits vernommener Zeugen; eine erneute Vernehmung ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass dadurch entscheidungserhebliche Unklarheiten beseitigt würden.
Für den Vorsatz bei versuchtem Mord genügt bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis); Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt.
Das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Störung begründet nicht automatisch eine verminderte Schuldfähigkeit; es bedarf tragfähiger, sachverständiger Feststellungen, dass die Störung die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt erheblich beeinträchtigt hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 15. November 2024, Az: 24 Ks 8/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. November 2024 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Am Abend des 9. Mai 2023 klingelte der Angeklagte am Wohnhaus des vom Tatopfer bewohnten Einfamilienhauses. Er war mit einem schwarzen Anzug und Latexhandschuhen bekleidet, hielt einen Laptop in der Hand und fragte, ob es Probleme mit dem Internet gebe. Als dies vom Geschädigten und einem zu diesem Zeitpunkt anwesenden IT-Techniker verneint wurde, ging der Angeklagte zunächst weg, klingelte aber wenige Minuten später erneut. Nachdem der Geschädigte, der sich keines Angriffs versah, die Tür geöffnet hatte, hob der Angeklagte blitzschnell ein mitgeführtes und zunächst verborgen gehaltenes Messer mit mindestens 20 Zentimeter langer Klinge über seinen Kopf, sprang damit auf den Geschädigten zu und stach von oben herab in Richtung von dessen Oberkörper. Er traf indes nicht, was allein daran lag, dass der Geschädigte und der hinzugeeilte IT-Techniker die Haustür soweit zudrücken konnten, dass der Angeklagte nicht in das Haus gelangte. Es gelang ihm trotz erheblicher Kraftanstrengungen auch in der Folgezeit nicht, die Türe aufzustoßen. Er erkannte, dass er die Tat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht würde beenden können, und verließ den Tatort.
2. Die Strafkammer hat die Tat des Angeklagten als versuchten Heimtückemord gewertet. Nicht festzustellen vermochte sie, ob der Angeklagte sein gut situiertes Opfer töten oder dieses ausrauben oder ob er seine Kampfkünste ausprobieren wollte. Als erwiesen sah sie an, dass der Angeklagte jedenfalls für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, den Geschädigten tödlich zu verletzen, wobei er bewusst ausnutzte, dass sich der Geschädigte keines Angriffs versah und aufgrund dessen wehrlos war.
3. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei nicht erheblich eingeschränkt gewesen. Zwar leide der Angeklagte an einer komplexen Persönlichkeitsstörung, die das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung erfülle (Traumafolgestörung aufgrund seiner Missbrauchserfahrung). Diese habe sich aber nicht auf die Tatbegehung ausgewirkt.
II.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Den Verfahrensrügen bleibt der Erfolg versagt; sie sind jedenfalls unbegründet.
a) Soweit die Revision mit der Rüge einer Verletzung des § 261 StPO vorbringt, die festgestellte Angriffsweise des Beschwerdeführers stehe im Widerspruch dazu, dass auf in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort im oberen Bereich der Haustür keine Spuren vom Einsatz eines Messers erkennbar seien, unternimmt sie den revisionsrechtlich unbehelflichen Versuch einer eigenen Interpretation des festgestellten Tatgeschehens und belegt nicht, dass sich die Strafkammer zu weitergehender Erörterung des in die Hauptverhandlung eingeführten Spurenberichts hätte gedrängt sehen müssen.
b) Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist entgegen dem Revisionsvorbringen nicht dadurch verletzt, dass eine erneute Vernehmung von Tatopfer und IT-Techniker unterblieb, obgleich der Beschwerdeführer nach deren Einvernahme ein abweichendes Geschehen an der Haustür geschildert hatte. Dass und wie sich der Angeklagte nach der Einvernahme der beiden Zeugen – an das Beweisergebnis angepasst – geäußert hat, begründet hier keinen Grund, der zu erneuter Zeugeneinvernahme hätte drängen müssen.
2. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erbracht. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch, sie sind insbesondere nicht lückenhaft.
Auch die Schuldfähigkeitsprüfung des Landgerichts hält – entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts – rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, dass und warum es der Einlassung des Angeklagten zum Tatgeschehen, er habe sich mit dem Messer gegen sexuell anzügliches Verhalten seines Tatopfers zur Wehr gesetzt, keinen Glauben schenkt. Es hat ferner sachverständig beraten und auf tragfähiger Grundlage ausgeschlossen, der Angeklagte könnte bedingt durch seine Persönlichkeitsstörung fälschlich das Geschehen so wahrgenommen haben, wie er es in seiner Einlassung wiedergegeben hat; diese Einlassung hat es als Schutzbehauptung gewertet. Hieran anknüpfend hat die Strafkammer – wiederum dem Sachverständigen folgend – eine Auswirkung der Persönlichkeitsstörung auf die Tatbegehung ausgeschlossen. Zwar sei denkbar, dass übergriffiges Verhalten Dritter den Angeklagten aufgrund seiner Traumafolgestörung derart triggere, dass er bei einer Reaktion hierauf in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt sei. Tatsächlich habe es aber – entgegen der Einlassung des Angeklagten – kein irgendwie geartetes kränkendes oder übergriffiges Verhalten gegeben; ein solches habe sich der Angeklagte auch nicht eingebildet. Gegen diese Würdigung des Beweisergebnisses ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
| Menges | Meyberg | Herold | |||
| Zeng | Zimmermann |