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BGH·2 StR 206/21·18.01.2022

Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung: Eine das Leben gefährdende Behandlung durch festes Würgen am Hals

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStraftaten gegen die körperliche UnversehrtheitTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung durch Würgen. Der BGH hob den Schuldspruch in Fall 1 sowie den Gesamtstrafenausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die weitergehende Revision wurde verworfen. Nicht jedes feste Würgen oder bloße Atemnot erfüllt §224 Abs.1 Nr.5 StGB; Dauer, Stärke und konkrete Befunde sind maßgeblich, und eine Herabstufung auf §223 StGB kann an fehlendem Strafantrag bzw. fehlender §230-Erklärung der Staatsanwaltschaft scheitern.

Ausgang: Revision des Angeklagten in Teilen stattgegeben: Schuldspruch in Fall 1 und Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine „das Leben gefährdende Behandlung" im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt eine Einwirkung von solcher Dauer oder Stärke voraus, dass sie abstrakt geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden; bloßes kurzzeitiges Drücken oder vorübergehende Atemnot genügt nicht.

2

Indizierende Befunde wie Abschnüren der Halsschlagader, Bruch des Kehlkopfknorpels oder massive Würgemale können die Annahme einer lebensgefährdenden Behandlung stützen; ihr Fehlen kann die Qualifikation nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Frage stellen.

3

Eine Herabstufung einer Qualifikation von gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) auf einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen, wenn ein rechtzeitiger Strafantrag fehlt und die Staatsanwaltschaft nicht gemäß § 230 Abs. 1 StGB die Verfolgung von Amts wegen erklärt.

4

Bei durchgreifenden rechtlichen Zweifeln an der Voraussetzung einer Qualifikation nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB führt dies zur Aufhebung des Schuldspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung.

Relevante Normen
§ 224 Abs 1 Nr 5 StGB§ 261 StPO§ 267 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB§ 223 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Wiesbaden, 8. Dezember 2020, Az: 2 Ks - 2234 Js 46842/19

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Dezember 2020 mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Fall 1 der Urteilsgründe und

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Nötigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und in einem anderen Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet wird. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe wegen tateinheitlich mit Nötigung begangener gefährlicher Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3

a) Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte sich nachts zu der im Bett liegenden Neben- und Adhäsionsklägerin begab, mit einer Hand deren Hals umfasste und so fest zudrückte, dass diese darüber erwachte und Luftnot erlitt. Er drohte ihr damit, dass er, wenn sie nicht still sei, so fest zudrücken werde, dass sie sterben werde. Aus Angst signalisierte die Neben- und Adhäsionsklägerin, sich des Ernstes der Situation bewusst geworden, dem Angeklagten, dies verstanden zu haben und still sein zu wollen. Anschließend richtete sie sich auf, setzte sich aufs Bett und beantwortete die Fragen des Angeklagten zu außerehelichen Sexualkontakten. Anders als vom Landgericht angenommen, belegen diese Feststellungen keine das Leben gefährdende Behandlung i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.

4

b) Zwar kann festes Würgen am Hals geeignet sein, eine Lebensgefährdung herbeizuführen, doch reicht insoweit nicht jeder Griff aus, ebenso wenig bloße Atemnot. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit Dauer und Stärke der Einwirkung, die abstrakt geeignet sein muss, das Leben des Opfers zu gefährden (BGH, Beschluss vom 13. November 2007 – 3 StR 341/07, BeckRS 2008, 1435 Rn. 4; Urteil von 12. März 2013 – 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519 (520), jeweils mwN). Solche Umstände, wie etwa das Abschnüren der Halsschlagader, der Bruch des Kehlkopfknorpels oder massive Würgemale sind hier jedoch nicht festgestellt. Zwar sind solche Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten. Die Sache bedarf insoweit gleichwohl neuer Verhandlung und Entscheidung, da einer Schuldspruchänderung auf Körperverletzung nach § 223 StGB durch den Senat entgegensteht, dass ein rechtzeitiger Strafantrag fehlt und die Staatsanwaltschaft bislang nicht gemäß § 230 Abs. 1 StGB erklärt hat, dass sie aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

5

2. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 1 der Urteilsgründe entzieht der zugehörigen Einzelstrafe und dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.

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