Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Adhäsionsausspruchs wegen Verspätung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Totschlags ein; die Revision gegen Schuldspruch und Strafe wurde verworfen. Das Revisionsgericht hob den Adhäsionsausspruch auf, weil die Adhäsionsanträge erst nach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft gestellt und damit verspätet waren. Über die Adhäsionsanträge wurde nicht entschieden; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision hinsichtlich des Adhäsionsausspruchs stattgegeben (Aufhebung); übrige Revision verworfen; von Entscheidung über Adhäsionsanträge abgesehen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Adhäsionsantrag, der erst nach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft gestellt wird, gilt als verspätet und kann zur Unzulässigkeit führen.
Ist die Revision hinsichtlich Schuldspruch und Strafausspruch offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wird sie verworfen.
Ergibt sich die Verspätung eines Adhäsionsantrags, kann das Revisionsgericht den Adhäsionsausspruch aufheben und von einer Entscheidung über die Anträge absehen.
Bei teilweisem Erfolg der Revision kann das Revisionsgericht dem Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels auferlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 31. Januar 2023, Az: 111 Ks 10/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Januar 2023 im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge wird abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Während die Revision hinsichtlich des Schuldspruchs wie auch des Strafausspruchs offensichtlich unbegründet ist (§ 349 Abs. 2 StPO), führt das Rechtsmittel zur Aufhebung der Adhäsionsentscheidungen und zum Absehen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ist die erst im Anschluss an das Plädoyer der Staatsanwaltschaft erfolgte Antragsstellung verspätet erfolgt. Insoweit war – nach Verwerfung der Revision im Übrigen – von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abzusehen.
| Krehl | Meyberg | Grube | |||
| RiBGH Zeng ist an der Unterschriftsleistung gehindert. | Krehl | Lutz |