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BGH·2 StR 196/24·03.12.2024

Revision gegen Urteil wegen Handeltreibens mit BtM als unzulässig verworfen

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte gegen das Urteil des LG Wiesbaden (Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu sechs Monaten Freiheitsstrafe) Revision ein. Entscheidend war, ob die Revision gemäß § 344 Abs. 1 StPO begründet wurde. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil sie entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet war und nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen ist. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet war; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen ein Urteil muss die gesetzlich vorgeschriebene Begründung enthalten; fehlt diese, ist die Revision unzulässig.

2

Ist die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet, ist sie gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

3

Auch eine form- und fristgerecht eingereichte Revision ist unzulässig, wenn die erforderliche Begründung fehlt.

4

Bei Verwerfung des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels.

Relevante Normen
§ 344 Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 3. Dezember 2024, Az: 2 StR 196/24, Beschluss

vorgehend LG Wiesbaden, 8. November 2023, Az: 1 KLs 10/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Seine dagegen form- und fristgerecht eingelegte Revision hat der Angeklagte entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet, so dass sein Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen war.

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