Revision gegen Urteil wegen Handeltreibens mit BtM als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte gegen das Urteil des LG Wiesbaden (Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu sechs Monaten Freiheitsstrafe) Revision ein. Entscheidend war, ob die Revision gemäß § 344 Abs. 1 StPO begründet wurde. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil sie entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet war und nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen ist. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet war; Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen ein Urteil muss die gesetzlich vorgeschriebene Begründung enthalten; fehlt diese, ist die Revision unzulässig.
Ist die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet, ist sie gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Auch eine form- und fristgerecht eingereichte Revision ist unzulässig, wenn die erforderliche Begründung fehlt.
Bei Verwerfung des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 3. Dezember 2024, Az: 2 StR 196/24, Beschluss
vorgehend LG Wiesbaden, 8. November 2023, Az: 1 KLs 10/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. November 2023 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Seine dagegen form- und fristgerecht eingelegte Revision hat der Angeklagte entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet, so dass sein Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen war.
| Menges | Zeng | Schmidt | |||
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