Abgabe der Revision an den 4. Strafsenat wegen Verkehrsstrafsache
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legt Revision mit Sachrüge gegen seine Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ein. Die Revision war beim 2. Strafsenat anhängig. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des BGH sind Verkehrsstrafsachen dem 4. Strafsenat zugewiesen; deshalb ist der 2. Strafsenat unzuständig und gibt das Verfahren ab. Der 4. Strafsenat widerspricht der Abgabe nicht.
Ausgang: Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben; der 4. Strafsenat widerspricht der Abgabe nicht.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit für Revisionsverfahren des Bundesgerichtshofs richtet sich nach dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan; danach können bestimmte Themenkreise (z.B. Verkehrsstrafsachen) einzelnen Strafsenaten zugewiesen sein.
Ist der bisher zuständige Senat für eine Revisionssache nicht zuständig, hat er das Verfahren an den nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Senat abzugeben.
Die Abgabe eines Verfahrens an einen anderen Senat kann unterbleiben, wenn der aufnehmende Senat der Abgabe widerspricht; äußert der aufnehmende Senat keinen Widerspruch, steht der Abgabe nichts entgegen.
Die Einordnung einer Revision als Verkehrsstrafsache bestimmt die sachliche Zuständigkeit des BGH-Senats unabhängig von der konkreten Vorinstanzentscheidung.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kassel, 9. Dezember 2022, Az: 3650 Js 32465/21 - 10 Ks
Tenor
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen „vorsätzlicher“ Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist der 2. Strafsenat nicht zuständig. Es handelt sich um eine Revision in einer Verkehrsstrafsache. Verkehrsstrafsachen sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2023 (Teil A II., S. 16) dem 4. Strafsenat zugewiesen.
Der 4. Strafsenat, der dazu angehört wurde, tritt der Abgabe des Verfahrens nicht entgegen.
| Appl | Zeng | Schmidt | |||
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