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BGH·2 StR 194/23·14.02.2024

Revision gegen Urteil des LG Kassel verworfen – Maßgabe zur Freiheitsstrafe in Fall II.7

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Der Generalbundesanwalt hatte die Verwerfung beantragt; die Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Das Gericht traf die Entscheidung mit der Maßgabe, dass der Angeklagte in Fall II.7 zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt wird. Dem Angeklagten wurden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt; dem Nebenkläger sind notwendige Auslagen zu erstatten.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet verworfen; Kosten und notwendige Auslagen auferlegt; Maßgabe zur Freiheitsstrafe in Fall II.7 (11 Monate).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Das Revisionsgericht kann seine Verwerfung mit einer Maßgabe verbinden, insbesondere zur Klarstellung oder Änderung des Strafmaßes in einem bestimmten Tatkomplex, soweit dies zur abschließenden Entscheidung erforderlich ist.

3

Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; dem Nebenkläger sind im Revisionsverfahren entstandene notwendige Auslagen zu erstatten.

4

Die Verwerfung der Revision bewirkt die Bestätigung des angefochtenen Urteils in den überprüften Teilen, soweit keine Rechtsfehler festgestellt werden.

Vorinstanzen

vorgehend LG Kassel, 8. Februar 2023, Az: 4735 Js 45669/20 - 9 (6/1) KLs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 8. Februar 2023 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. Juli 2023 mit der Maßgabe, dass der Angeklagte im Fall II.7 der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt wird, als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Menges Appl Eschelbach Grube Lutz