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BGH·2 StR 194/19·24.09.2019

Geltung der 3-Wochen- Frist bei Unterbrechung der Verhandlung nach dem 9. Hauptverhandlungstag wegen Erkrankung des beisitzenden Richters

StrafrechtStrafprozessrechtVerfahrensrügeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte in der Revision eine Überschreitung der dreiwöchigen Unterbrechungsfrist der Hauptverhandlung nach §229 StPO. Der BGH stellte fest, dass die Hauptverhandlung nach dem 9. Hauptverhandlungstag (14.11.2018) spätestens am 6.12.2018 fortzusetzen gewesen wäre, tatsächlich aber erst am 11.12.2018 erfolgte. Es seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die die Fristüberschreitung ausnahmsweise rechtfertigen. Das Urteil des LG wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Ausgang: Revision des Angeklagten wegen Überschreitung der dreiwöchigen Unterbrechungsfrist nach §229 StPO stattgegeben; Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Hauptverhandlung nach dem neunten Hauptverhandlungstag unterbrochen, muss sie grundsätzlich innerhalb von drei Wochen fortgesetzt werden; eine Überschreitung dieser Frist verletzt §229 Abs. 1 StPO.

2

Eine wegen Krankheit abgesagte Fortsetzung der Hauptverhandlung begründet nicht automatisch einen Fortsetzungsaufschub über die Drei‑Wochen‑Frist hinaus; hierfür bedarf es besonderer, nachvollziehbarer Umstände.

3

Liegt eine Fristüberschreitung vor und sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß ausschließen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Die Fristberechnung beginnt nach dem neunten Hauptverhandlungstag und ist strikt zu beachten; ein erst nach Ablauf dieser Frist vorgenommener Fortsetzungstermin führt zur Verfahrensrügeberechtigung der beschuldigten Partei.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 229 Abs 1 StPO§ 229 Abs 2 StPO§ 229 Abs. 1 StPO§ Waffengesetz

Vorinstanzen

vorgehend LG Rostock, 11. Dezember 2018, Az: 12 KLs 61/18

nachgehend BGH, 18. Dezember 2019, Az: 2 StR 194/19, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11. Dezember 2018, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen „Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit besonders schweren Diebstahls in 8 Fällen, wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung in 4 Fällen und wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz“ zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Mit der Rüge, die Hauptverhandlung sei entgegen § 229 Abs. 1 StPO für die Dauer von mehr als drei Wochen unterbrochen gewesen, hat das Rechtsmittel Erfolg.

2

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

3

Die Hauptverhandlung hat am 20. August 2018 begonnen und ist am 4., 14., 17. und 20. September, am 4. und 16. Oktober, am 5. und 14. November sowie am 11. Dezember 2018 fortgesetzt worden. Zwei Fortsetzungstermine, die ursprünglich für den 18. und 29. Oktober 2018 bestimmt waren, sind u. a. wegen Erkrankung der beisitzenden Richterin aufgehoben worden.

4

2. Die zulässig erhobene Rüge, die Hauptverhandlung sei zwischen dem 14. November und dem 11. Dezember 2018 - mithin länger als drei Wochen - unterbrochen gewesen, hat Erfolg. Nach dem 9. Hauptverhandlungstag am 14. November 2018 hätte die Hauptverhandlung spätestens am 6. Dezember und nicht - wie geschehen - am 11. Dezember 2018 fortgesetzt werden müssen.

5

Besondere Umstände, die ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensverstoß ausnahmsweise ausschließen können (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1970 - 4 StR 272/68, BGHSt 23, 224, 225), sind nicht ersichtlich.

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FrankeZengGrube
RiBGH Dr. Appl ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert.FrankeSchmidt