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BGH·2 StR 193/25·30.07.2025

Feststellung wirksamen Anschlusses als Nebenklägerin im Revisionsverfahren

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklageStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Verletzte S. F. beantragte zunächst zulassungswidrig die Nebenklägerzulassung; eine erneute Anschlusserklärung wurde im Revisionsverfahren elektronisch übermittelt. Der BGH stellte fest, dass sie dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen ist. Entscheidungsgrund ist, dass der Anschluss nach §395 Abs.4 StPO in jeder Verfahrenslage zulässig ist und die Beteiligten zum Anschluss befugten Personen gehören.

Ausgang: Anschluss der Verletzten als Nebenklägerin im Revisionsverfahren als wirksam festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anschluss als Nebenkläger nach § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO).

2

Eine wirksame erneute Anschlusserklärung im Revisionsverfahren kann formelle Mängel einer früheren Erklärung heilen, wenn die erneute Erklärung den Formerfordernissen entspricht und wirksam übermittelt wurde.

3

Die Zugehörigkeit zum in § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO genannten Personenkreis begründet die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger.

4

Der wirksame Anschluss ist unabhängig davon, ob beim Nebenkläger noch eine eigenständige Rechtsmittelbefugnis besteht.

Relevante Normen
§ 32d Satz 2 StPO§ 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 23. Oktober 2024, Az: 65 KLs 17/24

nachgehend BGH, 23. September 2025, Az: 2 StR 193/25, Beschluss

Tenor

Es wird festgestellt, dass sich die Verletzte S. F. dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten am 23. Oktober 2024 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern sowie Vergewaltigung in sieben Fällen, wobei es bei einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Verletzte S. F., gesetzlich vertreten durch ihre alleinsorgeberechtigte Mutter, hatte mit Schriftsatz vom 16. April 2024 ihre Zulassung als Nebenklägerin beantragt. Diese Anschlusserklärung entsprach nicht der Form des § 32d Satz 2 StPO. Im Revisionsverfahren ist wirksam eine erneute Anschlusserklärung am 23. Juni 2025 elektronisch übermittelt worden. Die Verletzte gehört zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Der Anschluss kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erfolgen. Er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (BGH, Beschluss vom 15. Mai 1998 – 2 StR 76/98).

MengesSchmidtZimmermann
GrubeLutz