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BGH·2 StR 193/24·23.10.2024

Schuldspruch wegen Vergewaltigung und besonders schwerer Vergewaltigung; Auswirkung einer Teilverjährung auf Strafausspruch

StrafrechtSexualstrafrechtJugendstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen mehrfacher Vergewaltigung. Der BGH nahm eine Änderung des Schuldspruchs vor, da für bestimmte tateinheitlich beurteilte Neben­tatbestände Verjährung eingetreten war. Den Strafausspruch ließ der Senat hingegen bestehen und stellte klar, dass verjährte Taten strafschärfend berücksichtigt werden dürfen; die Einheitsjugendstrafe wurde bestätigt. Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Angeklagten auferlegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Schuldspruch insoweit geändert wegen Teilverjährung, Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist für einzelne tateinheitlich begangene Tatbestände Verjährung eingetreten, sind diese Teile der Strafverfolgung aus dem Schuldspruch zu entfernen bzw. nicht zu verurteilen.

2

Die strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten bei der Strafzumessung ist zulässig; Teilverjährung führt nicht automatisch zur Milderung, wenn die Strafe überwiegend auf unverjährten Taten beruht.

3

Qualifizierende Tatbestände (z. B. besonders schwere Vergewaltigung nach § 177 Abs. 4 StGB a.F.) müssen in der Urteilsformel kenntlich gemacht werden.

4

Bei mehreren jugendrechtlich relevanten Taten kann eine Einheitsjugendstrafe nach § 105 Abs. 1 i.V.m. § 32 Satz 1, § 31 Abs. 1 JGG verhängt und im Strafausspruch entsprechend bezeichnet werden.

Relevante Normen
§ 177 Abs 4 StGB vom 26.01.1998§ 31 Abs 1 JGG§ 32 S 1 JGG§ 105 Abs 1 JGG§ 177 Abs. 4 StGB a.F.§ 105 Abs. 1 JGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Kassel, 24. November 2023, Az: 4610 Js 311884/98 1 KLs

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 24. November 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahrenen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung, sowie wegen Vergewaltigung mit Waffen“ zu einer „Jugendstrafe“ von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und zur Klarstellung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet.

2

1. Der Schuldspruch bedarf der Änderung, da – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt – die Strafverfolgung verjährt ist, soweit der Angeklagte in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe wegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung und im Fall II.2 der Urteilsgründe zusätzlich wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung verurteilt worden ist. Die Verwirklichung der Qualifikation gemäß § 177 Abs. 4 StGB a.F. (in der Fassung vom 26. Januar 1998) in Fall II.3 der Urteilsgründe ist in der Urteilsformel durch Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung kenntlich zu machen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 – 2 StR 496/06, NStZ-RR 2007, 173).

3

2. Der Strafausspruch kann hingegen bestehen bleiben. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich die Teilverjährung der Taten darauf ausgewirkt hätte, denn auch die strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten ist zulässig und die Jugendkammer hat die Strafe im Wesentlichen mit der jeweiligen Verwirklichung der unverjährten Vergewaltigungen begründet. Der Senat stellt allerdings klar, dass gegen den Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1, § 32 Satz 1, § 31 Abs. 1 JGG eine Einheitsjugendstrafe verhängt ist.

4

3. Angesichts des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit dessen gesamten Kosten und den notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Ein Absehen von der Auferlegung von Kosten und Auslagen nach § 109 Abs. 2, § 74 JGG ist nicht angezeigt.

Menges RiBGH Meyberg istwegen Urlaub gehindertzu unterschreiben. Grube Menges Schmidt Lutz