Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch bei Beihilfe zum Betrug aufgehoben und zurückverwiesen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt materielle Rechtsfehler gegen sein Verurteilungsurteil wegen Beihilfe zum Betrug. Streitpunkt ist die Wahl des Strafrahmens trotz Feststellung von Regelbeispielen nach § 263 Abs. 3 StGB und das Nichtberücksichtigen eines vertypten Milderungsgrundes. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Strafzumessung zurück; die übrige Revision wird verworfen. Das neue Tatgericht hat zudem Verfahrensverzögerungen zu prüfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten in Teil stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen; sonstige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Indizwirkung eines Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB kann durch gewichtige Milderungsgründe entfallen; dies ist bei der Wahl des Strafrahmens zu prüfen.
Liegt ein vertypter Milderungsgrund vor, muss das Gericht untersuchen, ob trotz Vorliegens von Regelbeispielen der Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB anzuwenden ist.
Beeinflusst ein rechtsfehlerhaft unberücksichtigter Milderungsgrund die Strafzumessung in nicht auszuschließender Weise, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Das Tatgericht hat bei Wiedervorlage zudem zu prüfen, ob seit dem angefochtenen Urteil rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen eingetreten sind und ggf. zu kompensieren.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 12. September 2023, Az: 5/29 KLs 9/21
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2023, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Weiter hat es eine Einziehungs- und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch, zur Einziehungs- sowie zu der getroffenen Kompensationsentscheidung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
2. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer, die rechtsfehlerfrei von einer Verwirklichung der Regelbeispiele des gewerbsmäßigen Handelns und der Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB ausgegangen ist, hat den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB angewendet, den sie gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Bei der Wahl des Strafrahmens hat sie indes nicht bedacht, dass die Indizwirkung eines Regelbeispiels wegen gewichtiger Milderungsgründe entfallen kann; zur Prüfung, ob trotz Vorliegens eines Regelbeispiels ein besonders schwerer Fall zu verneinen ist, besteht insbesondere dann Anlass, wenn – wie hier – ein vertypter Strafmilderungsgrund vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025 – 2 StR 259/24, Rn. 8).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes im Rahmen der beschriebenen Prüfung zur Anwendung des Regelstrafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB und im Ergebnis zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können durch solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.
3. Das neue Tatgericht wird zudem zu prüfen haben, ob im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens nach dem angefochtenen Urteil vom 12. September 2023 eine (weitere) rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten und zu kompensieren ist.
| Zeng | Schmidt | Herold | |||
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