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BGH·2 StR 190/22·06.12.2022

Revision verworfen; Einziehung von Taterträgen in Höhe von 10.797,50 € angeordnet

StrafrechtAllgemeines StrafrechtEinziehung/VermögensabschöpfungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rief mit Revision das Urteil des Landgerichts Wiesbaden an. Prüfungsgegenstand war insbesondere das Vorliegen von Rechtsfehlern und die Frage der Einziehung von Taterträgen. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, ordnete jedoch die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.797,50 € an. Weiterhin ergab die Nachprüfung keinen sonstigen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler; der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; zugleich Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.797,50 € angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Das Revisionsgericht kann das Urteil abändern und die Einziehung des Wertes von Taterträgen anordnen, soweit die Voraussetzungen der Einziehung aus den Feststellungen der Vorinstanz folgen.

3

Die Anordnung der Einziehung kann in einer konkreten Euro-Betragsfestsetzung erfolgen, wenn die Höhe der Taterträge aus den Feststellungen ersichtlich ist.

4

Bei Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 6. Dezember 2022, Az: 2 StR 190/22, Beschluss

vorgehend LG Wiesbaden, 29. Oktober 2021, Az: 1 KLs - 3361 Js 13747/20

nachgehend BGH, 6. Dezember 2022, Az: 2 StR 190/22, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. Oktober 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.797,50 Euro angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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