Revision verworfen – BGH bestätigt Urteil; Hinweise zur Strafzumessung
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Wiesbaden wird vom BGH als unbegründet verworfen; die Nachprüfung ergab keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinen Gunsten. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Der Senat merkt an, dass die strafschärfende Würdigung einer als "stabil" bezeichneten Lebenssituation ohne Suchtdruck rechtliche Bedenken aufwirft, schließt jedoch aus, dass die Strafzumessung hierauf zu Lasten des Angeklagten beruht.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt; Bedenken zur Strafzumessung angemerkt, keine aufhebende Wirkung
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen, wenn sein Rechtsmittel verworfen wird.
Die strafschärfende Berücksichtigung, dass das Alltagsleben des Beschuldigten nicht von Suchtdruck bestimmt war und er sich in einer als stabil bezeichneten Lebenssituation befand, kann rechtliche Bedenken begründen.
Solche Bedenken an einzelnen Strafzumessungsgründen führen nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass die Strafe zu Lasten des Angeklagten auf diesen fehlerhaften Erwägungen beruht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 6. Dezember 2022, Az: 2 StR 190/22, Beschluss
vorgehend LG Wiesbaden, 29. Oktober 2021, Az: 1 KLs - 3361 Js 13747/20
nachgehend BGH, 6. Dezember 2022, Az: 2 StR 190/22, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. Oktober 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die strafschärfende Berücksichtigung der Tatsache, dass der Alltag des Angeklagten „nicht von Suchtdruck bestimmt“ gewesen ist und er sich im Tatzeitraum „in einer Lebenssituation“ befunden hat, „die als stabil bezeichnet werden kann“, begegnet rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November
2021 – 6 StR 405/21, juris). Jedoch schließt der Senat aus, dass die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten darauf beruht.
Appl RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegenUrlaubs an der Unterschriftgehindert. Eschelbach Appl Zeng Lutz