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BGH·2 StR 190/12·07.06.2016

Feststellung der Pauschgebühr des Wahlverteidigers im Revisionsverfahren: Ermessen des Gerichts; Vorbefassung des Wahlverteidigers im Verfahren vor dem Landgericht

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrecht/RechtsanwaltsvergütungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Wahlverteidiger beantragte im Revisionsverfahren die Feststellung einer Pauschvergütung von 3.500 Euro statt der gesetzlichen Gebühren. Das Gericht stellte eine Pauschgebühr von 2.625 Euro fest und wies den weitergehenden Antrag zurück. Entscheidungsgrund ist, dass bei unzumutbaren gesetzlichen Gebühren eine Pauschgebühr nach § 42 Abs.1 RVG möglich ist, deren Höhe im Ermessen des Gerichts innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Verdopplungsgrenze liegt. Eine Verdoppelung wurde wegen Vorbefassung des Verteidigers in der Vorinstanz nicht gerechtfertigt.

Ausgang: Antrag auf Pauschvergütung teilweise stattgegeben; Pauschgebühr in Höhe von 2.625 Euro festgestellt, weitergehender Antrag zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist wegen besonderem Umfang und besonderer Schwierigkeit die gesetzliche Vergütung eines Wahlverteidigers nicht zumutbar, besteht nach § 42 Abs.1 RVG ein Anspruch auf Feststellung einer an deren Stelle tretenden Pauschgebühr.

2

Die Pauschgebühr nach § 42 Abs.1 Satz 1 RVG darf das Doppelte der für die Gebühren geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen (§ 42 Abs.1 Satz 4 RVG).

3

Innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit sind dabei maßgebliche Kriterien.

4

Eine Feststellung der absoluten Höchstgrenze der Pauschgebühr ist nur in besonderen Fällen gerechtfertigt; eine bereits in der Vorinstanz erfolgte Befassung des Wahlverteidigers mit den entscheidungserheblichen Fragen kann gegen die Annahme eines solchen Sonderfalls sprechen.

Relevante Normen
§ 42 Abs 1 S 1 RVG§ 42 Abs 1 S 4 RVG§ RVG VV 4131§ RVG VV 4133§ 42 Abs. 1 Satz 1 RVG§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 15. November 2012, Az: 2 StR 190/12, Urteil

vorgehend LG Frankfurt, 12. Dezember 2011, Az: Ss 141/12

Tenor

1. Dem Wahlverteidiger H. aus F. steht für das Revisionsverfahren 2 StR 190/12 anstelle der gesetzlichen Gebühren (VV 4131 und 4133) eine Pauschvergütung in Höhe von 2.625 Euro zu.

2. Der weitergehende Antrag des Wahlverteidigers wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Wahlverteidiger hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren 2 StR 190/12 einschließlich der Revisionshauptverhandlung beantragt, eine Pauschgebühr von insgesamt 3.500 Euro festzustellen. Nach Auffassung des Vertreters der Bundeskasse sind die gesetzlichen Gebühren von höchstens 1.162,50 Euro (VV 4131) und 587,50 Euro (VV 4133) im vorliegenden Fall nicht zumutbar; er hält eine Pauschgebühr von 2.625 Euro für angemessen.

2

Der Senat stellt eine Pauschgebühr von 2.625 Euro fest. Sind die für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines Wahlanwalts – wie hier – wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren (hier gemäß VV 4131 und 4133) tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte der für die Gebühren des Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen darf (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse eine Pauschgebühr von 2.625 Euro für angemessen.

3

Für eine Verdoppelung der Höchstgebühr ist unter den hier gegebenen Umständen hingegen kein Raum. Ein Sonderfall, der die Feststellung der absoluten Höchstgrenze rechtfertigt, liegt schon deshalb nicht vor, weil der Wahlverteidiger bereits im Verfahren vor dem Landgericht mit den entscheidungserheblichen Fragen befasst war.

FischerEschelbachZeng
ApplOtt