BGH: Teilweise Erfolg der Revision wegen Tateinheit bei Betäubungsmittelhandel
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubtem Waffenbesitz eingelegt. Der BGH gab der Revision insoweit statt, als zwei Taten (Fälle 8 und 9) als Tat einheitlich zu werten sind, wodurch eine Einzelstrafe entfällt; im Übrigen blieb die Revision ohne Erfolg. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Zusammenschluss zweier Taten zu Tateinheit (Reduktion der Handeltreiben-Anzahlen), die weitergehende Revision verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.
Abstrakte Rechtssätze
Überlappen sich Ausführungshandlungen mehrerer Tatakte zeitlich und dienen sie dem einheitlichen Handelserfolg (z. B. gleichzeitige Kommunikation zum Erwerb beim selben Verkäufer), ist von Tateinheit auszugehen und nicht von Tatmehrheit.
Die Revision kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO ändern, wenn die rechtliche Würdigung der Tatverbindungen fehlerhaft ist; dem steht § 265 StPO nicht entgegen.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer weitergehenden Revision ist zu prüfen, ob die Korrektur des Schuldspruchs zu einer niedrigeren Gesamtstrafe geführt hätte; fehlt ein solcher Einfluss, ist die weitergehende Revision unbegründet.
Die Kostenentscheidung kann dem Revisionsführer auferlegt werden, wenn der Teilerfolg gering ist und es nach dem Ergebnis der Sachrüge nicht unbillig erscheint (vgl. § 473 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 3. November 2022, Az: 108 KLs 23/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. November 2022 dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen sowie des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit Besitz von Munition schuldig ist; die im Fall 8 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen sowie wegen „unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit Besitz von Patronenmunition“ unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu vier Jahren und zehn Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur, da sich die Annahme des Landgerichts, die Fälle 8 und 9 der Urteilsgründe stünden zueinander in Tatmehrheit, als rechtsfehlerhaft erweist. Das Landgericht hat insoweit nicht in den Blick genommen, dass sich bei den am Nachmittag des 15. April 2020 vom Angeklagten entfalteten Handelsbemühungen die tatbestandlichen Ausführungshandlungen überschneiden. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist daher vorliegend von einem einheitlichen Handelsvorgang auszugehen (zeitgleicher Chat mittels eines EncroChat-Handys zum Erwerb zweier Handelsmengen vom selben Verkäufer), der zur Annahme von Tateinheit führt. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab; § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Zugleich hat die im Fall 8 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe zu entfallen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, dass das Landgericht zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es die Fälle 8 und 9 der Urteilgründe konkurrenzrechtlich zutreffend bewertet und keine Einzelstrafe für Fall 8 der Urteilsgründe verhängt hätte.
3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 StPO).
| Franke | Eschelbach | Meyberg | |||
| Krehl | Zeng |