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BGH·2 StR 186/23·25.10.2023

Revision verworfen; Einziehung von Taterträgen als Gesamtschuldner angeordnet

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Vorteilsannahme und die Anordnung der Einziehung über 5.989 €. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, korrigiert jedoch die Einziehungsentscheidung. Wegen Mitverfügungsgewalt ordnet der Senat die Einziehung des Wertes der Taterträge gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner an (§ 354 Abs. 1 StPO).

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehung von 5.989 € gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen kann gegen eine Person als Gesamtschuldner angeordnet werden, wenn diese über Mitverfügungsgewalt an den Taterträgen verfügt.

2

Die gesonderte Verfolgung eines anderen Beteiligten, an den Taterträge zunächst geflossen sind, schließt die Anordnung der Einziehung gegen einen Mitverfügungsberechtigten nicht aus.

3

Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO eine Einziehungsentscheidung ergänzen oder berichtigen, soweit die getroffenen Feststellungen dies rechtfertigen.

4

Bei der revisionsgerichtlichen Überprüfung sind Schuld- und Strafausspruch einschließlich der auf ihnen beruhenden Einziehungsanordnungen auf Rechtsfehler zu prüfen; erforderliche Korrekturen der Einziehung lassen die Verurteilung ansonsten unberührt.

Relevante Normen
§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 23. Dezember 2022, Az: 5/24 KLs 4/22

nachgehend BVerfG, 5. März 2024, Az: 2 BvR 130/24, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.989 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu jeweils 175 € verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.989 € angeordnet.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

3

Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedarf insoweit der Korrektur, als der Angeklagte hinsichtlich des ausgesprochenen Betrages von 5.989 € als Gesamtschuldner haftet. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte insoweit Mitverfügungsgewalt an dem zunächst auch seiner gesondert verfolgten Ehefrau Z. F. zugeflossenen Betrag. Der Senat hat diesen Ausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt.

ApplZengSchmidt
EschelbachGrube