Kürzung der Kosten des Revisionsverfahrens
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte richtete eine Erinnerung gegen den Kostenansatz für das Revisionsverfahren. Streitgegenstand war, ob die vom Landgericht vorgenommene pauschale Ermäßigung der Gebühr für das Rechtsmittelverfahren auch die Gebühr nach Nr. 3440 GKG erfasst. Der BGH gab der Erinnerung teilweise statt und änderte den Kostenansatz, weil die Ermäßigung nicht nach Gebührentatbeständen differenziert war.
Ausgang: Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz teilweise stattgegeben; Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Drittel gekürzt, Kostenfestsetzung auf 793,33 € geändert
Abstrakte Rechtssätze
Eine pauschale Ermäßigung der „Gebühr für das Rechtsmittelverfahren" durch das erstinstanzliche Gericht erstreckt sich auch auf einzelne in der Kostenentscheidung nicht ausdrücklich ausgeschlossene Gebührentatbestände.
Die Ermäßigung wegen Teilerfolgs im Revisionsverfahren betrifft auch Gebühren für revisionsgerichtliche Entscheidungen über Einziehung und verwandte Maßnahmen (Nr. 3440 KV GKG), sofern die Kostenentscheidung nicht nach Gebührentatbeständen differenziert.
Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist begründet, wenn die Kostenentscheidung des Landgerichts die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren insgesamt reduziert, ohne die einzelnen Gebührentatbestände zu differenzieren; der Kostenansatz ist entsprechend anzupassen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Darmstadt, 4. Mai 2015, Az: 950 Js 11405/13 - 1 KLs
vorgehend BGH, 5. November 2014, Az: 2 StR 186/14, Beschluss
vorgehend LG Darmstadt, 10. Februar 2014, Az: 950 Js 11405/13 - 1 KLs
Tenor
Auf die Erinnerung des Verurteilten wird der Kostenansatz vom 8. Januar 2018 dahin geändert, dass für das Revisionsverfahren in dieser Sache Kosten in Höhe von 793,33 € festgesetzt werden.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die Erinnerung ist, auch soweit ihr die Kostenbeamtin über 3,73 € hinaus nicht abgeholfen hat, begründet.
Im Anschluss an die auf die Revision des Angeklagten erfolgte Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung vom 5. November 2014 durch den Senat hat das Landgericht ihn mit seiner Entscheidung vom 4. Mai 2015 erneut verurteilt, ihm zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt, allerdings die Gebühr für das Revisionsverfahren um 1/3 ermäßigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die erneute Verurteilung nach einer anderen Strafvorschrift in zwei statt drei Fällen bei nicht unwesentlicher Minderung der ausgesprochenen Strafe einen Teilerfolg darstelle, den die Kammer im Hinblick auf das Rechtsmittelverfahren mit 1/3 gewichte.
Die Ermäßigung der Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Drittel bezieht sich - entgegen der Ansicht der Kostenbeamtin - nicht lediglich auf die Nummern 3130, 3113 des Kostenverzeichnisses zum GKG, die die Gebühren im Revisionsverfahren im Hinblick auf eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe (bis zu vier Jahren) regeln. Sie erfasst auch die Nummer 3440 des Kostenverzeichnisses, die den Gebührentatbestand für die revisionsgerichtliche Entscheidung über „Einziehung und verwandte Maßnahmen“ enthält, obwohl der Verfall von Wertersatz in beiden Urteilen des Landgerichts in gleichbleibender Höhe angeordnet worden ist. Die Kostenentscheidung des Landgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2015 differenziert nicht nach einzelnen Gebührentatbeständen, sondern ermäßigt allgemein „die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren“ um ein Drittel, weil dies dem Teilerfolg der Revision entspreche. Deshalb war auch die in Nummer 3440 des Kostenverzeichnisses festgesetzte Gebühr von 70 € entsprechend zu kürzen.
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