Revision gegen Betäubungsmittelverurteilung: Mittäterschaft bejaht
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel werden verworfen. Streitpunkt war die Frage der Mittäterschaft beim Handel mit Heroin und Streckmitteln sowie eine vom Generalbundesanwalt vorgeschlagene Änderung des Schuldspruchs. Der BGH stellte keine revisionsrechtlichen Fehler fest und hielt die Verurteilung wegen tätiger Mittäterschaft für tragfähig. Entscheidungsrelevant waren gemeinsame frühere Tatausübung, arbeitsteilige Rollen (Lieferung, Streckung, Inkasso) und die Gesamtwürdigung der Feststellungen.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Kassel als unbegründet verworfen; jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die nachprüfung des Urteils aufgrund der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Eine vom Generalbundesanwalt angeregte Änderung des Schuldspruchs ist nicht geboten, sofern die richterlichen Feststellungen die tatbestandsmäßige und schuldhafte Beteiligung der Verurteilten tragen.
Täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kann auch dann vorliegen, wenn nur ein Beteiligter Betäubungsmittel materiell bei sich hatte, soweit die Beteiligten arbeitsteilig und zweckgerichtet Funktionen wie Lieferung, Streckung und Inkasso übernommen haben.
Frühere gemeinsame Tatausübung und die Verteilung konkreter, miteinander verknüpfter Tataufgaben können unter der gebotenen Gesamtwürdigung der Feststellungen die Annahme von Mittäterschaft tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kassel, 15. Dezember 2023, Az: 5 KLs - 8831 Js 37855/22
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 15. Dezember 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine vom Generalbundesanwalt anheimgestellte Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Angeklagten R. ist nicht veranlasst.
Soweit das Landgericht diesen Angeklagten in den Fällen II. 2 bis II. 5 der Urteilsgründe wegen (mit)täterschaftlichen Handeltreibens und nicht wegen Beihilfe dazu verurteilt hat, ist dagegen revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Beide Angeklagte – kosovarische Landsleute – waren bereits in der Vergangenheit gemeinsam im Betäubungsmittelhandel tätig. Nach den Feststellungen lieferte der Angeklagte R. dem Abnehmer P. die Betäubungsmittel, im Fall II. 5 der Urteilsgründe 530,48 Gramm Heroingemisch. Dieses Geschäft war zuvor von P. mit beiden Angeklagten in einer K. Kneipe vereinbart worden. Nach Rücksprache mit P. übergab R. diesem einen Tag nach der Lieferung des Heroingemischs im Fall II. 5 der Urteilsgründe 959 Gramm Streckmittel, die er zuvor in seinem Keller gebunkert hatte. R. war – in allen Fällen – für das Inkasso der von P. geschuldeten Zahlungen zuständig. Ihm oblag auch die „Urlaubsvertretung“ bei Abwesenheit des M. . Nur bei der Wohnungsdurchsuchung bei R. wurde Heroin sichergestellt.
Vor diesem Hintergrund ist eine Verurteilung des Angeklagten R. – ungeachtet dessen, ob die Angeklagten „gleichwertige Geschäftspartner“ waren – wegen täterschaftlichen Handeltreibens nicht zu beanstanden.
Menges Appl Zeng
Grube Schmidt