Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen Gehörsverletzung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9.10.2024 und beanstandete eine Verletzung des rechtlichen Gehörs unter Bezug auf nicht vorgelegte Schriftstücke. Der BGH verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig: § 356a StPO diene nur der Durchsetzung des Gehörsanspruchs, nicht der Rüge sonstiger Verfahrensrechte oder der erneuten materiellen Überprüfung von Revisionsvorbringen. Auch als Gegenvorstellung unzulässig; materiell liegt keine Gehörsverletzung vor. Kostenentscheidung zu Lasten des Verurteilten.
Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9.10.2024 mangels Zulässigkeit als unzulässig verworfen; Kosten zu Lasten des Verurteilten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO dient ausschließlich der Durchsetzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ist nicht dazu bestimmt, Verletzungen anderer Verfahrensrechte geltend zu machen oder das Revisionsgericht zur nochmaligen materiellen Überprüfung der Revisionsvorbringen zu veranlassen.
Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass eine Gehörsverletzung im Sinne des § 356a StPO vorliegt, bzw. wenn die geltend gemachten Einwendungen sich nicht auf eine Unterlassung der Gehörsgewährung, sondern auf andere Verfahrensmängel oder inhaltliche Prüfungen beziehen.
Die Anforderungen an die Substantiierung einer Verfahrensbeanstandung sind nur dann als überspannt anzusehen, wenn der Zugang zu den Rechtsbehelfen an Voraussetzungen geknüpft wird, die unerfüllbar oder unzumutbar sind bzw. den Zugang in nicht mehr gerechtfertigter Weise erschweren.
Die Kosten für ein Verfahren über eine unzulässige Anhörungsrüge sind dem Antragsteller aufzuerlegen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. Oktober 2024, Az: 2 StR 182/24, Beschluss
vorgehend LG Gießen, 13. Oktober 2023, Az: 7 KLs - 599 Js 31410/21
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Verurteilten mit Urteil vom 13. Oktober 2023 unter Freisprechung im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und anderem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Verurteilten hat der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 9. Oktober 2024 im Schuldspruch, im Strafausspruch und in der Einziehungsentscheidung geändert und die weitergehende Revision verworfen.
Gegen diesen dem Verteidiger am 27. Dezember 2024 zugegangenen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. Dezember 2024. Er macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Revisionsentscheidung geltend und beantragt, den Senatsbeschluss für gegenstandslos zu erklären, das Verfahren in den Stand vor der Senatsentscheidung zurückzuversetzen, unter Berücksichtigung der eingereichten Revisionsschriftsätze das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts aufzuheben und ihn freizusprechen, hilfsweise die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Zu ihrer Begründung trägt der Verurteilte vor, der Senat habe bei seiner Entscheidung, die „Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO von Sky-ECC-Chats“ sei mangels Vorlage der in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Schriftstücke unzulässig, die Anforderungen überspannt, welche für die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Darlegungen Geltung haben. Damit macht der Verurteilte in der Sache keine Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geltend. Der Sonderrechtsbehelf des § 356a StPO dient nach seinem Wortlaut und Normzweck indes allein der Durchsetzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; nicht jedoch der Rüge einer Verletzung anderer Verfahrensrechte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2019 – 2 StR 589/18, BGHR StPO § 356a Gehörsverstoß 4, Rn. 4 mwN) oder dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals – in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht – zu überprüfen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Februar 2022 – 2 StR 447/21, Rn. 3 mwN; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 356a Rn. 6 mwN).
2. Auch als Gegenvorstellung wäre der Antrag des Angeklagten unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2021 – 3 StR 441/20, Rn. 10 mwN).
3. Die Anhörungsrüge wäre überdies unbegründet, da keine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt. Die Substantiierungsanforderungen an die Begründung einer Verfahrensbeanstandung werden nur dann überspannt, wenn bei der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (Beschluss vom 25. Januar 2005 – 2 BvR 656, 657, 683/99, BVerfGE 112, 185, 208). Das ist hier mit Blick auf die von der Revision zu ihrer Rechtfertigung in Bezug genommenen Dokumente (ein Haftbefehl, der aufgehoben worden sein soll, die Europäischen Ermittlungsanordnungen, ein französischer Beschluss „vom 16.12.2020“) offenkundig nicht der Fall.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2023 – 4 StR 149/23, Rn. 4).
| Menges | Grube | Zimmermann | |||
| Meyberg | Schmidt |