BGH: Revision verworfen, Einziehung von Taterträgen nach §55 Abs.2 StGB vereinheitlicht
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bonn ein; die Revision wird als unbegründet verworfen. Die Strafzumessung und Schuldentscheidung bleiben unbeanstandet. Mangels zutreffender Anwendung des § 55 Abs. 2 StGB ändert der BGH jedoch die Einziehungsentscheidung und setzt den Einziehungswert einheitlich auf 8.300 € (Haftung 7.600 €).
Ausgang: Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; Einziehungsentscheidung gemäß § 55 Abs. 2 StGB auf 8.300 € (Haftung 7.600 €) geändert
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Nachprüfung führt das Fehlen von Rechtsfehlern in Schuld- und Strafausspruch zur Verwerfung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts.
Enthält ein in ein späteres Urteil einzubeziehendes früheres Urteil eine Anordnung zur Einziehung von Taterträgen und sind die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben, ist nach § 55 Abs. 2 StGB eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen.
Die Einziehungsentscheidung ist entsprechend zu ändern, wenn die einheitliche Entscheidung zu einer abweichenden Bemessung des einzuziehenden Wertes der Taterträge führt.
Bleibt die Gesamtbemessung bei zutreffender Anwendung des § 55 Abs. 2 StGB unverändert, bedarf es keiner zuungunsten abweichenden Änderung; andernfalls ist die Einziehung entsprechend anzupassen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 23. November 2023, Az: 27 KLs 15/23
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. November 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung, auch soweit sie die mit Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 24. Januar 2022 angeordnete Einziehung betrifft, dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.300 Euro angeordnet wird, wobei der Angeklagte in Höhe von 7.600 Euro als Gesamtschuldner haftet.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 24. Januar 2022 verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die in dem einbezogenen Urteil angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen hat es aufrechterhalten; zugleich hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.600 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Hiergegen richtet sich die mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung der Einziehungsentscheidung.
1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
2. Die Entscheidung des Landgerichts, die im Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 24. Januar 2022 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 700 Euro aufrechtzuerhalten, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einbeziehung früherer Entscheidungen gemäß § 55 Abs. 2 StGB nicht in Einklang.
Sofern – wie hier – das frühere Urteil eine Einziehung des Wertes von Taterträgen enthält und auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 – 2 StR 154/21, juris Rn. 4; vom 5. Juli 2023 – 4 StR 183/23, NStZ-RR 2023, 275). Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung entsprechend ab. Das angefochtene Urteil weist aus, dass das Landgericht, hätte es die Vorschrift des § 55 Abs. 2 StGB zutreffend angewendet, keinen niedrigeren Betrag festgesetzt hätte.
Menges Appl Lutz Ri‘inBGH Heroldist wegen Urlaubsan der Unterschriftgehindert. Zimmermann Menges
| Menges | Lutz | Zimmermann | |||
| Appl | Ri‘inBGH Herold ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. | Menges |