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BGH·2 StR 180/23·10.10.2023

Revision: Schuldspruchänderung wegen teilweiser Gewinnerzielungsabsicht beim Drogenhandel

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Köln ein, das ihn wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilte. Strittig war in einem Fall, ob teilweise Gewinnerzielungsabsicht vorlag, da 1,5 kg zum Selbstkostenpreis abgegeben und 0,5 kg gewinnbringend veräußert wurden. Der BGH änderte den Schuldspruch in diesem Fall entsprechend (§29a Abs.1 Nr.2 BtMG, §52 StGB) und verwies die sonstige Revision als unbegründet zurück. Die Strafzumessung blieb unberührt; eine Kostenermäßigung wurde abgelehnt.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Schuldspruch in einem Fall geändert; sonstige Revision verworfen, Strafe und Kostenentscheidung bleiben bestehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Erzielt der Täter beim Handel mit Betäubungsmitteln zumindest teilweise einen Gewinn, begründet dies eine Gewinnerzielungsabsicht, die eine Verurteilung wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge nach § 29a Abs.1 Nr.2 BtMG in Tateinheit mit § 52 StGB rechtfertigen kann.

2

Eine Schuldspruchänderung durch die Revision ist nicht ausgeschlossen, wenn die materiellen Feststellungen eine andere rechtliche Würdigung rechtfertigen und der Angeklagte sich nicht wirksamer hätte verteidigen können (§ 265 Abs.1 StPO).

3

Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch, kann es die Strafzumessung unberührt lassen, wenn es ausschließen kann, dass das erstinstanzliche Gericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre (§ 337 Abs.1 StPO).

4

Ein nur geringfügiger Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Reduzierung der Kostenlast des Unterlegenen; eine Kostenermäßigung ist nach § 473 Abs.4 StPO nur bei entsprechendem Erfolg des Rechtsmittels geboten.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG§ 52 StGB§ 265 Abs. 1 StPO§ 337 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 15. Februar 2023, Az: 115 KLs 17/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Februar 2023 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2

1. Der Schuldspruch in Fall II. 1. der Urteilsgründe bedarf der Korrektur. Da der Angeklagte nach den Feststellungen in diesem Fall von den erworbenen 2 kg Marihuana – wie von vorneherein beabsichtigt – 1,5 kg zum Selbstkostenpreis an einen unbekannten Dritten lieferte und 500 Gramm unter Erzielung eines Gewinns weiterverkaufte, handelte er nur zu einem Teil mit Gewinnerzielungsabsicht, weshalb er sich wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 StGB strafbar gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2018 – 1 StR 136/18, juris Rn. 5).

3

Die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

4

2. Die Aussprüche über die Einzelstrafe in Fall II. 1. der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe werden hierdurch nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung zu niedrigeren Strafen gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO).

5

3. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kostenermäßigung (§ 473 Abs. 4 StPO).

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