Schriftformgerechter Strafantrag bei fehlender Unterschrift des Antragstellers
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Erfurt wurde verworfen; der BGH prüfte ergänzend, ob ein Strafantrag des Geschädigten formgerecht vorlag. Kernfrage war, ob die Schriftform nach § 158 Abs. 2 StPO ohne Unterschrift gewahrt sein kann. Der Senat bejaht dies, weil Videovernehmung, zeitnahe Verschriftung und Bestätigung im Hauptverhandlungsprotokoll Identität und Verfolgungswillen hinreichend belegen. Daher liegt ein formgerechter Strafantrag vor.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Erfurt als unbegründet verworfen; Strafantrag des Geschädigten trotz fehlender Unterschrift als formgerecht anerkannt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Strafantrag nach § 158 Abs. 2 StPO setzt grundsätzlich Schriftform voraus; Zweck der Schriftform ist die Erkennbarkeit des Verfolgungswillens und die Nachprüfbarkeit der Identität des Antragstellers.
Bei als Papierdokument eingefügten Strafanträgen sind im Einzelfall Lockerungen der strengen Formvorschrift zulässig, wenn aus dem Schriftstück oder den Umständen eindeutig hervorgeht, wer Urheber der Erklärung ist und dass es mit Wissen und Wollen des Berechtigten der zuständigen Stelle zugeleitet wurde.
Eine zeitnah verschriftete Videovernehmung des Geschädigten, die den Strafantrag dokumentiert, kann in Verbindung mit einer Bestätigung im Hauptverhandlungsprotokoll die Schriftformanforderungen erfüllen, obwohl das Schriftstück keine Unterschrift trägt.
Bei der Beurteilung der Formgerechtigkeit kommt es auf die Erfüllung der mit der Schriftform verfolgten Zwecke an; das Fehlen der Unterschrift ist nicht zwingend formmangelhaft, wenn Identität und Verfolgungswille ohne Zweifel feststehen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Erfurt, 28. Februar 2023, Az: 1 Ks 904 Js 19894/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 28. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen hat ergeben, dass hinsichtlich der Beleidigung ein formgerechter Strafantrag des Geschädigten A. vorliegt.
Der gemäß § 194 Abs. 1 StGB zur Verfolgung der Tat erforderliche Strafantrag kann nach § 158 Abs. 2 StPO bei Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden, bei den Polizeibehörden dagegen nur schriftlich. Zur Wahrung der Schriftform ist grundsätzlich eine Unterschrift des Antragstellers erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 − 4 StR 168/20; vom 6. November 2019 – 4 StR 392/19).
Für Strafanträge, die als Papierdokument angebracht werden, sind angesichts des Zwecks der vorgeschriebenen Schriftform gewisse Lockerungen bei ihrer Einhaltung anerkannt. Durch das Formerfordernis soll nur sichergestellt werden, dass über den Verfolgungswillen des Antragstellers kein Zweifel entstehen kann (LR/Erb, StPO, 27. Aufl., § 158 Rn. 47). Zudem soll (im Wege des Freibeweises jederzeit nachprüfbare) Klarheit über die Identität des Antragstellers geschaffen werden (KK-StPO/Weingarten, 9. Aufl., § 158 Rn. 44 mwN). Diese Zwecke können im Einzelfall auch ohne eine Unterschrift erfüllt sein, wenn aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt, und feststeht, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Wollen des Berechtigten der zuständigen Stelle zugeleitet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 – 5 StR 398/21 mwN; Goers in Beck-OK/StPO, 48. Ed., § 158 Rn. 48).
Dies ist vorliegend der Fall. Zwar liegt kein vom Geschädigten unterschriebener Strafantrag vor. Der durch die Messerstiche des Angeklagten schwer verletzte Geschädigte wurde vielmehr noch am Tattag im Krankenhaus mittels Videovernehmung vernommen und erklärte dabei gegenüber der Vernehmungsbeamtin, er stelle Strafantrag. Zu Ablauf und Gegenstand der Videovernehmung fertigte die Vernehmungsbeamtin am selben Tag einen Vermerk, die Vernehmung wurde schließlich am 29. Juli 2022 verschriftet. Das Transkript schließt mit dem Namen der Person, die die Verschriftung gefertigt hat. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung wurde der im Transkript enthaltene Strafantrag im Hauptverhandlungstermin vom 20. Dezember 2022 im Beisein des Geschädigten verlesen und die Richtigkeit der Angaben von ihm bestätigt. Angesichts dieser Abläufe besteht hinreichende Klarheit über die Identität des Antragstellers und das Vorhandensein und den Umfang des Verfolgungswillens.
Appl Zeng Grube Schmidt Lutz